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Zur Geschichte Gießens und seines Umlandes : Aufsätze und Reden / von Erwin Knauß
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von kriegerischen Ereignissen und Drangsalen weitgehend verschont, obwohl der Landgraf rund um die Stadt, besonders im Westen gegen Nassau und im Süden gegen den Wetterauer Grafenverein, alle Hände voll zu tun hatte.

Diese vielfältigen wirtschaftlichen und politisch-militärischen Ver- flechtungen und das geschilderte gute Einvernehmen zwischen der Landgrafschaft und unserer Stadt haben natürlich auch ihren Einfluß auf die innere Verwaltung und Verfassung Gießens gehabt. Die reiche Ausstattung an Waldbesitz wie die Vergrößerung der Feldfluren durch das Aufgehen benachbarter Dörfer ließen die Gießener weder auf den Gedanken kommen, außerhalb ihrer Gemarkung wie es viele andere Städte taten- grundherrliche Rechte anzustreben, noch den Versuch zu machen, sich der wiurisdictiouõ des Landgrafen als"dominus terrae zu entziehen. Man akzeptierte seine obrigkeitlichen Rechte, vor allem die hohe und niedere Gerichtsbarkeit, sowie das Steuerrecht, ver- mochte aber gleichzeitig eine von der landesherrlichen Verwaltung weitgehend unabhängige Selbstverwaltung zu erreichen. Es waren die Zeiten schwerster Bedrängnis der Landgrafschaft in ihren Kämpfen mit Mainz und den Ritterbünden im 14. Jahrhundert, in denen der Stadtherr die ihn unterstützenden Städte mehr oder weniger freiwillig mit größeren Freiheiten ausgestattet hat. Seit dieser Zeit hat sich Gießen seine Rechte immer wieder gelegentlich vom Landgrafen be- stätigen lassen; auf diese Weise ist uns einiges aus der Verfassung unserer Stadt in jener Frühzeit ihrer Geschichte überliefert.

So tritt um 1450 erstmals der Bürgermeister neben den landgräflichen Schultheiß oder Amtmann als leitenden Beamten des Stadtherrn, und das Schöffenkolleg wird zum Rat der Stadt, neben dem die Burgman- nen des Landgrafen nun ihre eigene Vertretung haben. Landgraf Her- mann gibt nach glücklich überstandenen Kämpfen gegen die Ritter- bünde seiner Stadt im Jahre 1400 das Recht, für ihre Forderungen zu pfänden, und verordnet die"Vier aus der Gemeinde als Aufsichtsper- sonen dem Schöffenrat bei. Sie bestimmen aus ihren Reihen einen Unterbürgermeister, wie es die erweiterte Ratsordnung von 1430 vor- sieht. Vermutlich wurden damals wie allenthalben in den Städten die Zünfte aktiv und verlangten die Gleichstellung mit den alten vorherr- schenden Familien, den bis dahin allein"Ratsfähigen. Damit bildet sich eine Art Zweikammersystem heraus. Doch jene schweren Ausein- andersetzungen, wie sie uns aus anderen Städten, etwa aus Wetzlar, bekannt sind, sind in unserer Stadt dank der Autorität des Land- grafen nicht vorgefallen.

Die leitenden Positionen der Stadt werden zwar bald doppelt besetzt, im allgemeinen mit einem Rats- und einem Zunftmitglied; bedeutende Vorrechte aber sind den Burgmannen und den Beamten des Landgrafen vorbehalten. Sie bleiben trotz aller Zugeständnisse an die Bürgerschaft

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