In dem eigenständigen und nicht zu einer Gemarkung zählenden Rechts- und Verwaltungsstatus einer Markgenossenschaft blieb stets der Grund- bzw. Territorialherr der Obermärker, der das freie Verfü-— gungsrecht der beteiligten Gemeinden einschränkte und mehr oder we-— niger stark kontrollierte. Unter ihm standen die an der Markgenossen- schaft teilhabenden Gemeinden meist gleichberechtigt nebeneinander. Der einzelne Bürger hatte also kein persönliches, sondern ein von sei- ner Zugehörigkeit zur Allmendgemeinde abgeleitetes Recht. Diese Gemeinden als Ganzes bilden die Markgenossenschaft. Sie regelt auf einem Märkerding die innere Verwaltung und bestraft die Waldfrevel, verteilt die Nutzungen und hegt den Bestand. Maßnahmen, die auf Veränderung der Mark hinzielen, werden nur durch die Genehmigung des Obermärkers rechtswirksam. Im übrigen aber waren die Landes-— herren als Obermärker bestrebt, die Rechte der Märkergemeinden zu sichern und ihre Entscheidungen mit den Teilhabern abzusprechen.
Wenden wir uns zunächst der Markgenossenschaft Altenstruth zu: Ihre Entstehung läßt sich aus der schriftlichen Uberlieferung nicht unmit- telbar nachweisen. Erst aus dem 16. Jahrhundert stammen die ersten Nachrichten. Damals sind die Städte Staufenberg und Gießen sowie die Dörfer Wieseck und Altenbuseck an ihr beteiligt. Die Tatsache, daß diese Orte bis 1450 drei verschiedenen Herrschaftsbereichen ange- hörten und auch vorher nie unter ein und derselben Herrschaft stan- den, läßt es unwahrscheinlich erscheinen, daß diese Markgenossen- schaft schon im Hochmittelalter durch landesherrliche Einwirkung ent- standen ist. Wir müssen die Gründe vielmehr woanders suchen. Auf dem Gebiet der Markgenossenschaft Altenstruth lagen einst drei Sied- lungen: Eckelshausen, Weigandshausen und Altenstruth, die im 14. Jahrhundert wüst geworden sind. Da der größte Teil der späteren Markgenossenschaft in der Feldmark dieser ausgegangenen Siedlungen lag und wir hier kein geschlossenes Waldgebiet vor uns haben, darf die Entstehung der Altenstruth in dieser Zeit vermutet werden.
UÜber die Gründe zur Bildung dieser Markgenossenschaft war ich mir lange im unklaren, ebenso wie auch die Anrechte der nicht unmittel- bar benachbarten Städte Staufenberg und Gießen zum Nachdenken an— regen.
Bei Geländebegehungen konnte ich zunächst deutlich feststellen, daß der Bezirk Altenstruth nach Südwesten(Gießen und Wieseck) und nach Süden(Alten-Buseck) keine natürliche Verbindung zeigt, dagegen nach Norden sanft zum Lumdatal hin abfällt und offen ist. So schien diese Gegend eher zu nördlich sich anschließenden Herrschaftsbereichen ge- zählt zu haben. Diese Vermutung wurde dann glücklicherweise durch zwei Aktennotizen des 16. Jahrhunderts bestätigt, in denen der Bezirk Altenstruth als altes Zubehör der Grafschaft Ziegenhain bezeichnet wird. Auch im Gebiet unmittelbar nördlich der Altenstruth ist zahlrei-
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