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Zur Geschichte Gießens und seines Umlandes : Aufsätze und Reden / von Erwin Knauß
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wähnt- 1752 mit dem größten Teil der Güter an die Gemeinde Wie seck verkauft.

Nun hatte Badenburg einen Koppelhutbezirk mit Wißmar an der Lahn in unmittelbarer Nähe der heutigen Wißmarer Brücke. Es ist hier unbekannt und auch völlig unerheblich, ob sich diese Koppelhut- rechte der Badenburger von älteren Berechtigungen- etwa von der Wüstung Diedolshausen herleiten oder ob sie sich erst bei der Schaffung der Gemarkung Badenburg neu gebildet haben.

Von großer Bedeutung ist vielmehr im Zusammenhang mit dieser Kop- pelhut die Tatsache, daß nach dem UÜbergang der Badenburg an Wie- seck diese Koppelweidrechte von Wieseckern weiter beansprucht wur den und gegen den Widerspruch der Wißmarer auch bis in die 30er Jahre des 19. Jahrhunderts weiter praktiziert worden sind. Hier können wir aus jüngster Zeit mithin aus den Akten nachweisen, daß alte Koppelweidrechte aufrechterhalten und weiter beansprucht wurden, wenn bis dahin berechtigte Siedlungen mit ihrer Gemarkung in einer anderen aufgingen. Wir haben hier also den mittelbaren Beweis für die eingangs gesetzte These, daß die Gießener Rechte an allen er- wähnten Koppelhuten von ausgegangenen und in Gießen aufgegangenen Siedlungen herrühren.

Dies gilt ganz sicher auch für die große Koppelhut zwischen Gießen und Klein-Linden, die auf die Wüstung Selters zurückgeführt werden kann. In diesem Gebiet läßt sich ein über 300jähriger Streit zwischen Gießen und Klein-Linden um die Gemarkungsgrenze, um Weidebezirke und Gemeindebesitz verfolgen, der erst im Jahre 1845 durch einen Vergleich beigelegt wurde. Die gemeinsame Weide wurde damals im Zuge der endgültigen Festsetzung der Gemarkungsgrenze zwischen bei- den Orten aufgehoben, nachdem sie im Laufe der Zeit von den Klein-Lindenern immer weiter nach Gießen zu erweitert worden und die Gießener Weideberechtigung ähnlich wie im Falle der Auwiesen bei Wieseck immer stärker zurückgedrängt worden waren. Das reich- haltig auf uns überkommene Aktenmaterial, das uns von diesem viel- schichtigen Grenzstreit berichtet, bietet so aufschlußreiche und inter essante Einblicke in die verwaltungs- und wirtschaftsgeschichtliche Problematik des 16.- 19. Jahrhunderts, die es wert wären, darüber einmal gesondert zu sprechen.

Nun aber abschließend zu den Markgenossenschaften.

Im Einklang mit der jüngeren Forschung können wir auch hier fest- stellen, daß diese beiden Markgenossenschaften, an denen Gießen be- teiligt war, keine frühen freibäuerlichen Gründungen waren, sondern in relativ später Zeit entstanden sind. Die Einwirkung der Grund- bzw. Territorialherren ist in beiden Markgenossenschaften naheliegend.

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