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Zur Geschichte Gießens und seines Umlandes : Aufsätze und Reden / von Erwin Knauß
Entstehung
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Alten-Buseck und Daubringen angrenzte. Ebenso wie der Stadtwald zählte auch der Hangelstein einst zum großen Wiesecker Wald und ge hörte im 13. Jahrhundert zu den Waldteilen, über die der Landesherr frei verfügen konnte. Im Jahre 1498 schenkte der hessische Landgraf Wilhelm II. einen großen Teil des Hangelsteins der Stadt Gießen; es war eine etwas größere Fläche als die, welche bis 1939 der Stadt Gießen gehörte. Einen kleinen nach Süden und dem Dorf Wieseck zu gelegenen Waldteil des Hangelsteins tauschte Gießen gegen den Wie- secker Anteil am Fernewald im Jahre 1698 ein.

Kußerer Anlaß für diese- am Ausgang des Mittelalters sehr unge- wöhnliche Waldschenkung- war nach dem Wortlaut der Urkunde eine große Not, die anscheinend einem verheerenden Brand gefolgt war. Die wirklichen Gründe lagen tiefer und lassen sich mit denen verglei- chen, die auch die Waldgabe des Stadtwaldes 200 Jahre früher veran- laßt haben mögen. Brandunglück und Holzmangel allein können diese großzügige Waldschenkung nicht ausreichend erklären. Trotz der Mär- kerverwaltung, die- wie wir bereits sahen- die freie Verfügung der Stadt über das Holz und die übrigen Waldnutzungen wesentlich ein schränkte, konnte der Stadtwald um 1500 noch durchaus einen akuten Mangel an Bauholz beheben. Wesentlicher war meines Erachtens die Tatsache, daß der Landgraf seine Stadt wirtschaftlich stark machen wollte, weil er sie im Kampf um die Erbschaft Katzenelnbogen not- wendig brauchte.

Es darf hier auch nicht unerwähnt bleiben, daß 1489 die Stadt dem- selben Landgrafen Wilhelm II., der Gießen den Hangelstein schenkte, zwei Schuldverschreibungen mit jährlich 80 fl verbürgte. Dies zeigte nicht nur die denkbar besten Beziehungen zwischen dem Landgrafen und seiner Stadt, sondern läßt auch eine Schenkung aus Dankbarkeit naheliegen. Schließlich sollte nicht übersehen werden, daß zu einer Zeit, da geschlossene wildreiche Waldgebiete in erster Linie als Jag- den für fürstliche Eigentümer einen Wert hatten, der Hangelstein im Besitz der Stadt gepflegter und gesicherter gelten durfte, als im Zu griff einer machtlosen Dorfgemeinde, zumal die unmittelbaren Anrai- ner Lollar, Daubringen und Alten-Buseck um 1500 noch nicht vollstän- dig zum Herrschaftsbereich des Landgrafen zählten.

Seit dieser landgräflichen Schenkung gehörte der Hangelstein zum un bestrittenen freien Eigentum der Stadt, das weder durch eine MNärker- verwaltung- wie beim Stadtwald- noch durch Mitspracherecht ande- rer Gemeinden- wie beim Fernewald und in der Altenstruth- einge- schränkt wurde. Allerdings mußten die Gießener den Wieseckern im- mer gewisse Zugeständnisse machen bzw. dafür sorgen, daß die gute Nachbarschaft nicht getrübt wurde, weil der Zugang zu dem wertvol- len Hangelsteinwald nur durch die Wiesecker Gemarkung möglich war. Im Verlaufe der Jahrhunderte blieb auch der Hangelstein von Verwü-

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