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Zur Geschichte Gießens und seines Umlandes : Aufsätze und Reden / von Erwin Knauß
Entstehung
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Den Märkern wurde ein landgräflicher Rentmeister beigeordnet, der alle Holz- und anderen Nutzungen sowie die Frevelstrafen zu überwa- chen hatte. Außerdem wurde die Schweinemast einer strengen Neure- gelung unterworfen, die beträchtliche Einschränkungen gegenüber dem bisherigen usus brachte. Schließlich wurde gegen den heftigen Wider- stand der Stadt die staatliche Oberaufsicht über den Stadtwald im Jahre 1722 durchgesetzt und ein staatlicher Oberförster eingesetzt, ohne dessen Zustimmung in Zukunft nichts mehr im Wald unternom- men werden durfte. Rentmeister und Oberförster standen als land gräfliche Beamte jetzt mindestens gleichberechtigt neben der Stadt- verwaltung und den Burgmannen bzw. deren Märkern. Somit darf schon seit den 20er Jahren des 18. Jahrhunderts die Märkerverfassung des Stadtwaldes als beendet angesehen werden, wenn sie auch formell weiterbestand. Sie wurde gegenstandslos, als im Jahre 1769 der letzte adelige Mitmärker und Burgmann von Schwalbach starb, und sie wurde dann auch faktisch im Jahre 1779 aufgelöst. Seit dieser Zeit werden alle städtischen Wälder einheitlich bewirtschaftet und sind einer staatlichen Oberaufsicht unterstellt.

Die Aufhebung der Närkerverfassung des Stadtwaldes brachte noch nicht das Ende der Nutzungen für die berechtigten Bürger. Durch die Besserung des Waldzustandes konnte vielmehr nach dem jährigen Krieg wieder eine jährlich wechselnde Menge von Losholz ausgegeben werden, und auch das sogenannte Bestallungsholz für bestimmte bevor- rechtigte Bürger wurde wieder"in naturau verabfolgt, nachdem es lange Zeit in Gulden bezahlt worden war. Während diese Holzrechte ähnlich wie andere Privilegien der Bürger bald nach dem Erlaß der Gemeindeordnung von 1821 abgeschafft wurden, hielten sich gewisse Weideberechtigungen noch bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts. Vor allem die Hutweide war ja lebensnotwendig für die Ackerbürger von Gießen und wurde im Stadtwald sehr intensiv betrieben.

Immer wieder mußten die staatliche Forstaufsicht und die städtische Forstverwaltung darum kämpfen, ausgedehnte Odflächen innerhalb des Stadtwaldes durch Aufforstung zu beseitigen, da die Schaf- und Schweinehalter meist heftig dagegen protestierten. Erst dem tatkräf- tigen Auftreten des Forstmannes Karl Heyer ist es zu verdanken, daß die Bewirtschaftung einer geschlossenen Waldfläche ermöglicht wurde, von der Gießen noch in unseren Tagen seinen Nutzen ziehen kann.

Ein zweites größeres Waldgebiet der Stadt Gießen lag im Hangelstein. Seine Zugehörigkeit zu unserer Stadt erscheint heute selbstverständ- lich, weil die im Jahre 1939 erfolgte Eingemeindung Wiesecks bereits aus dem Gesichtskreis des modernen Menschen herauszutreten beginnt. In Wirklichkeit war das Gießener Waldeigentum im Hangelstein bis zum 1.4.1939 ein sogenannter exterritorialer Besitz, der zur Wiesecker Gemarkung zählte und außerdem auch an die Gemarkungen von

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