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Zur Geschichte Gießens und seines Umlandes : Aufsätze und Reden / von Erwin Knauß
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Landgrafen zeigte es sich, daß dieser es sehr schwer hatte, eine be- friedigende Entscheidung für beide Teile zu finden. Er durfte ja einerseits seine adeligen Gefolgsleute nicht vergrämen, wollte aber andererseits natürlich seine Festung Gießen und ihre Bürger in ihren teilweise gerechtfertigten Forderungen nicht abweisen.

Die landgräfliche Entscheidung, die offenbar auf uraltem Herkommen beruhte, bestimmte schließlich, daß die adeligen Mitmärker zwar bei Waldfrevel-Bestrafung und Schweinemast-Besichtigung, aber nicht bei der Verteilung von Brennholz mitwirken durften. Andererseits wurde bestätigt, daß der adelige Burgmann seit alters her doppelt so viel Schweine in den Stadtwald treiben durfte als ein anderer Bürger und auch die doppelte Menge Brennholz beziehen konnte. Auch sein Recht, als Märker an der Verwaltung des Stadtwaldes mitzuwirken, wurde ihm erneut zugesichert; allerdings wurde ausdrücklich vermerkt, daß er nicht als Obermärker fungieren durfte.

Von diesen zeitweiligen und relativ kurzfristigen Rechtsstreitigkeiten abgesehen, hat es keine wesentlichen Kämpfe um die Rechte im Stadtwald gegeben, und auch die geschilderten Auseinandersetzungen haben nichts an der althergebrachten Märkerverfassung ändern können. Ihr Ende war erst gekommen, als gegen Ende des 17. Jahrhunderts die Landesherrschaft auf Grund ihrer außerordentlich ungünstigen Finanz- lage dazu überging, in die Selbstverwaltung der Städte und damit auch in die Verfassung von Markwaldungen wie die des Stadtwaldes einzu- greifen. Dies darf in bezug auf den Stadtwald als ein glücklicher Um- stand für Gießen angesehen werden, weil dem trostlosen Zustand des Waldes durch Einzelmaßnahmen nicht mehr beizukommen war.

Zu groß und zu vielfältig waren die Forderungen und Wünsche der vie- len Interessenten am Stadtwald: Landesherr und landgräfliche Beamte, Stadtregierung und Bürgerschaft, Burgmannen und NMärker, Soldaten und ihr Anhang, sie alle hatten ihre Vorrechte oder glaubten sie zu haben, und es war unmöglich, sie alle auf den Nenner zu bringen, der dem Wald zuträglich gewesen wäre.

Die im Jahre 1661 erstmals angeordnete Hegung des Waldes und das Verbot jeglicher Holzentnahme waren zu spät gekommen und wurden auch nicht konsequent genug befolgt, um noch wirksam zu werden. Besonders bedrückend war für die Stadt das recht willkürliche Auftre- ten der starken Garnison, die in einer städtischen Resolution des Jah- res 1680 mit rund 1000 uSoldaten, Weibern und Kindern angegeben wurde.

In einem sehr umfangreichen Reglement der Landesherrschaft, das seit 1714 von einer eigens hierfür eingesetzten Kommission vorbereitet worden war, wurde das gesamte Okonomiewesen der Stadt im Jahre 1721 auf eine neue Grundlage gestellt. Das Reglement brachte auch für die Verwaltung des Stadtwaldes einschneidende Anderungen.

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