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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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2. Eine große Anzahl von den Bestimmungen, welche die gerichtlichen Verhältnisse des Rammelsberges betreffen, hat Bezug auf das eigentliche Berggericht, in dem das Schwergewicht der in dem Bergbaubezirke geübten Gerichtsbarkeit lag. Als Richter dieses Gerichts fungiert nach Art. 1 des Bergrechts der Bergmeister, der wahrscheinlich als der Vertreter des jeweiligen Regalherrn anzusehen und dem neben seiner richterlichen Tätig- keit auch eine ganze Reihe von Verwaltungsgeschäften zugewiesen ist!). Über die Voraussetzungen, von denen die Fähigkeit zur Bekleidung des Amtes abhängt, enthält Art. 1 des Bergrechts genaue Vorschriften. Es kann mehrere Bergrichter zugleich geben?), ebenso ist es möglich, daß ein Vertreter für den Berg- richter bestellt wird, sei es ganz allgemein, sei es auch nur für den Fall, daß der Bergrichter selbst aus besonderen Gründen, wie z. B. wegen seines Interesses am Ausgang der Sache, an der Abhaltung des Gerichtes behindert ist). Andere Bestimmungen handeln von der Gerichtszeit) und von dem Gerichtsort, der sich vor der Zehntbank auf dem Rammelsberge befindet 5).

Die örtliche Zuständigkeit des Berggerichtes erhellt aus dem

bereits mehrfach erwähnten Art. 130 des Bergrechts). Seine sachliche Kompetenz ist in Art. 17 beschrieben. Sie umfaßt alle stucke de in dat berchrecht vnn willekore horet. vnn dat in de drifhutten trid. Hierunter werden nicht nur eigentliche Bergwerksangelegenheiten zu begreifen sein, sondern Civil- und Strafsachen aller Art, die irgend eine Beziehung zu dem Bergbau und dessen Verhältnissen haben). Anwesenheit der Sechsmannen oder ihrerkumpenye in den drei echten Forstdingen voraussetzt. Auch nach den Urkunden befinden sich unter den Zeugen im Forstgericht mehrfach Personen, die als Sechsmannen des Rammels- berges für dieselbe Zeit urkundlich nachweisbar sind(z. B. U. B. III 560: Johannes dietus de Broklede, U. B. III 597: Conradus dietus Wened; vgl. U. B. II 563).

1)$. Neuburg S. 307, 312.

3) Ngl. Art. 121.

3) Vgl. Art. 18, 131.

4) Art. 27.

5) Art. 7. Vgl. im einzelnen noch Meyer, Hereyn. Archiv$. 196 I, Neuburg S. 307, 308.

6) S. oben S. 29 Anm. 1. n) Vgl. Weiland II S.46, Neuburg S. 325, 351.