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Geschichte von Gießen und der Umgegend von der ältesten Zeit bis zum Jahre 1265 : auf Grund der Materialsammlung des Localvereins für die Geschichte von Gießen zsgest. / von Dr. F. Kraft, Hofgerichts-Präsident
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Cent, an welcher viele Dörfer des Hüttenbergs neben der Stadt Gießen und den Orten des Steinbacher Gerichts, ſowie Kleinlinden betheiligt waren, bezeichnet wird), welcher Complex eine vom Steinbacher Gericht und dem Gebiet von Gießen und Schiffenberg rings umſchloſſene Enclave bildete,*) wie die Anrodungen ſchon in der Zeit vor Stiftung des Kloſters Schiffenberg und der Anlegung der 6 Dörfer des Steinbacher Gerichts ſich vom Hüttenberg aus in den Wieſecker Wald er⸗ ſtreckt hatten, weßhalb denn auch dieſe älteren Roddörfer, die bereits zu dieſem Gericht gehörten, bei demſelben geblieben ſind. In der That zeigen alle dieſe Orte ebenſo wie die des Steinbacher Gerichts die Eigenthümlichkeit, daß ſie um fließende Quellen angebaut wurden und die Lage ihrer Feldgemarkungen ergibt jetzt noch, daß ſie dem Wald abgerungen ſind.

Wir haben bereits oben(§. 13) darauf aufmerkſam ge⸗ macht, daß die Gerichtsbarkeit über den Hüttenberg aus ganz alter Zeit vom Reich hergeleitet und auch von Merenberg als Reichslehn empfangen wurde und mit der Advocatie über Wetzlar zuſammenhing. Daß auch die Pfalzgrafen, die doch hierin mit Merenberg ganz gleiche Rechte hatten, die Reichs⸗ lehnbarkeit anerkannt hätten, iſt nirgends zu finden und ebenſo wenig, daß ſie die Vogtei von Wetzlar ausübten. Letzteres läßt ſich übrigens daraus erklären, daß ſtets ein Miniſteriale als advocatus beſtellt war, zu deſſen Ernennung ſie mitgewirkt haben können. Auch die Gerichtsbarkeit im Hüttenberg wurde durch Centgrafen verwaltet; der Merenbergiſche zeigt ſich ſchon 1210 in Thätigkeit.²) Daß die von Cleen, Göns und Linden die Vogteigerichtsbarkeit in ihren Stammorten beſaßen, iſt be⸗

Buch Nr. 776.) Dieſe Bruder⸗Winters⸗Aecker, jetzt Wald, liegen im Fernewald zwiſchen dem Steinbacher und Hauſer Weg.

³7) Vergl. die Grenzbeſchreibung von 1492 in Beurk. Nachrichten I. Beil. Nr. 38.

3s) Arnsb. Urk⸗B. Nr. 4. Postea miserunt nuncium suum Meinfridum

cengravium, qui vice eorum assignavit nobis ipsum predium

in communi placito, quod vulgo dicitur Sprak.