VI
vielleicht auf zu viel, aufmerkſam gemacht worden iſt, was hiſtoriſch bis jetzt noch ungewiß, aber im Fall weiterer ge⸗ ſchichtlicher Aufklärungen vielleicht in Zukunft noch für die Geſchichte zu benutzen iſt, wenn man alſo überhaupt der Hypo⸗ theſe ein größeres Recht eingeräumt hat, als ihr in der hiſto⸗ riſchen Wiſſenſchaft gebührt.
Es drängten hierzu auch die beſonderen Verhältniſſe von Gießen. Die Stadt iſt bekanntlich erſt in ſpäterer Zeit inner⸗ halb der Grenzen mehrerer Dörfer entſtanden, die im Laufe der Zeit in ihr aufgegangen ſind; die Geſchichte dieſer Orte gehört natürlich zu der von Gießen und iſt wieder von der des Territoriums, in dem ſie ſich befanden, nicht zu trennen. Zu dem Gemeindeverband und der Bürgermeiſterei von Gießen gehört wenigſtens jetzt die ehemalige Deutſchordens⸗Commende Schiffenberg; ihre Geſchichte kann daher nicht von der von Gießen getrennt werden, zumal die Urkunden dieſes ehemaligen Kloſters beinahe die alleinigen Quellen der Geſchichte der Gegend in den älteren Zeiten liefern. Auch die bisherigen Bearbeitungen führten mit Nothwendigkeit auf dieſe Ver⸗ bindung.
Bekanntlich hat der gelehrte Profeſſor und nachmalige Kanzler Koch zuerſt zur Vertheidigung der Rechte des Hauſes Heſſen gegen den Deutſchen Orden, welcher für die Commende Schiffenberg eine Befreiung von der Heſſiſchen Landeshoheit in Anſpruch nehmen wollte, und die von demſelben in der Schrift
„Hiſtoriſch⸗Diplomatiſcher Unterricht und Deduction von
des heil. Deutſchen Ritter⸗Ordens Privilegien, Imme⸗
dietät und Gerechtſame. 1751.“ niedergelegten Angriffe in der Gegendeduction, welche unter dem Titel:
„Beurkundete Nachricht von dem Deutſch⸗Ordens⸗Haus und Commende Schiffenberg. Gießen, 1752.“


