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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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diese Richtung zwar am alten Schuldgedanken festhalten will, aber auch die Berechtigung moderner Forderungen auf entschie- denere Berücksichtigung der allgemeinen Persönlichkeit des Täters anerkennt, ist sie besonders genötigt, den Schuldbegriff ge- nauestens zu untersuchen. Auch dadurch, daß Merkel und seine Anhänger den Determinismus vertreten, dem man vorwirft, mit ihm sei der Schuldgedanke unvereinbar, werden sie förmlich an- gereizt, der alten Frage der Schuld immer wieder nachzuforschen. Es gibt auch ohne Zweifel kein lockenderes Problem als dieses, keines, das uns so sehr veranlaßte, in die Tiefen der menschlichen Seele zu dringen, das so vielseitig, so schwer festzuhalten wäre; daher auch keines, bei dem es so leicht wäre, dem anderen Fehler vorzuwerfen und nachzuweisen, und selbst wieder zu glauben, daß man das richtige getroffen habe, während man doch nur etwas sefunden hat, das schon irgend ein Kritiker vor Jahren als verkehrt bezeichnete. Wer aber meinte, um so mehr sei Anlaß, das Problem ruhen zu lassen, der irrt; denn er verkennt, daß in so schwierigen Fragen Hunderte mitarbeiten müssen, um die Erkennt- nis auch nur um eines Haares Breite zu fördern, daß aber gerade die neueren Forschungen der Psychologie uns zur Prüfung der überlieferten Begriffe auffordern. Und wer weiß, wie strittig der Schuldbegriff seit Jahren, fast seit Jahrhunderten ist, der be- greift die Stellung nicht, die v. Birkmeyer einnimmt, wenn er der modernen Richtung gegenüber einen scheinbar völlig eindeu- tıgen, längst klar festgestellten Schuldbegriff verteidigt!).

Wir müssen uns fragen: Wie weit ıst die Schuldlehre gediehen? Können wir eine Usebereinstimmung für sie feststellen? Ist man darüber klar, welche Seite der Frage die wichtigste ıst? Eine Reihe von Arbeiten der letzten Jahre fordern zu dieser kritischen Betrach- tung heraus?). Sie kann auf kleinem Raum nur eine beschränkte

!) Karl von Birkmeyer: Studien zu dem Hauptgrundsatz der modernen Richtung im Strafrecht. Leipzig 1909, bes. S. 86 f.

) S. die Literatur bei v. Liszt, Lehrbuch$ 36; Binding, Grundriss, vor $ 46; v. Bar, Gesetz und Schuld Il, vor$ 143. Dazu neuestens: Ötker, GS. 72, 161; Finger, ebenda 72, 249; Fr. Sturm, ebenda 74, 160; v. Hippel in Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts, allgem. Teil, Band III, 373;©. Tesar, Die symptomatische Bedeutung des verbrecherischen Verhaltens, 1907; Kollmann, ZStr. R.Wiss. 28, 449.