Nach heutigem gemeinem Criminalrechte
kann eine uiversitas als solche kein Verbre-
chen begehen.
X.
Auch durch Anzeigen kann nach gemeinem deutschem Straſprocessrechte ein vollständiger Beweis geliefert, und darauf ein Straferkennt-
niss gebaut werden.
XI.
Der Rechtsgrund der Kirchengewalt evan- gelischer Landesherrn über die evangelische Kirche ihres Landes ist weder in dem Epis- copal- noch in dem Territorial- noch in dem Collegial-System, sondern unter den Umständen, unter welchen sich die evangelische Kirche ge- bildet hat, lediglich in der von den Landes- herrn vorgenommenen Besitzergreifung dieser
Gewalt zu finden.


