fenen, insbesondere zwischen paterfamilias und ſiliusfumilias, ist im römischen Rechte nicht
begründet.
VI.
Der Widerruf eines in einem Civilpro- cesse von der Partei oder ihrem Anwalte irr- thümlich gemachten Zugeständnisses kann vor rechtskräftigem Enderkenntnisse durch den blosen Beweis der Unwahrheit der zugestan-
denen Thatsachen geschehen.
VII.
Das Näherrecht ist seiner heutigen Be- deutung nach ein persönliches, kein dingliches
Recht.
VIII.
Die Unterlassung der Lehnsmuthung zieht sowohl dann, wenn sie aus böslicher Absicht, als auch, wenn sie aus bloser Nachlässigkeit
unterbleibt, die Privation des Lehns nach sich.


