es daher die Würdigung des organischen Zu- sammenhangs des Rechts und die Deutlichkeit, dass nach den in jenen Eintheilungen enthal- tenen Beziehungen gleich von vorn herein die Rechte selbst, und nicht erst die Klagen, be-
trachtet werden.
III.
Die sog. communio juris pro indiriso, be- sonders also das sog. condominium pro indiriso, hat, das Verhältniss der Mitberechtigten unter sich betrachtet, zum eigentlichen Gegenstande nicht sowohl die in dieser communio begriffe- nen Vermögensgegenstände selbst, als viel-
mehr deren Vermögenswerth.
IV. Das jus poenitendi bei den sog. Innomi- nat-Contracten des römischen Rechts findet
heutzutage keine Anwendbarkeit mehr.
V.
Eine Personen-Einheit zwischen dem In-
haber des jus und den diesem Jus Unterwor-


