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Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil., v. Lehmann
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§. 17. Das Reſultat dieſer Prüfungen wird ausgedrückt in einer der vier Nummern: I. ausgezeichnet, II. ſehr gut, III. genügend, IV. nicht genügend.

§. 18.

Erhält ein Candidat in einer der practiſchen Prüfungen die Nr. IV, ſo wird er auf ein halbes Jahr zurückgewieſen und hat ſich hierauf der Prüfung, in welcher er nicht beſtanden, abermals zu unter⸗ ziehen. Bei dieſer Wiederholung der Prüfung hat ſtets der Decan und noch ein Mitglied der medici⸗ niſchen Facultät zugegen zu ſeyn.

Wer dreimal in einem und demſelben Fache nicht beſtanden, wird nicht weiter zum Examen zugelaſſen.

B. Die ſchriftliche Prüfung.

§. 19. Die Zulaſſung zur ſchriftlichen Prüfung iſt durch das Beſtehen der practiſchen Prüfungen bedingt.

§. 20. Für die ſchriftliche Prüfung ſind acht Tage, an jedem Tage vier Stunden etwa von 8 bis 12 Uhr Vormittags und drei Stunden etwa von 3 bis 6 Uhr Nachmittags zu verwenden.

§. 21. Von dieſen acht Tagen iſt beſtimmt:

a) für Anatomie und Phyſiologie,

ein Tag; b) für Heilmittellehre, ein Tag;

c) für allgemeine Pathologie und Therapie, ein halber Tag; d) für Chirurgie, nebſt Operationslehre, ein und ein halber Tag; e) für ſpecielle Pathologie und Therapie, ein und ein halber Tag; f) für Geburtshülfe, ein Tag; g) für gerichtliche Medicin und mediciniſche Polizei, ein Tag;

h) für Pſychiatrie,

ein halber Tag. 2*