mäßig
vozial aftsge
öffent atr echt
AÄnderung:
Nach Verfügung des Heſſ. Miniſters für Kultus und Bildungs⸗ weſen vom 27. Mai 1930 zu Nr. K. M. 35129 iſt folgende Ände⸗ rung der Promotionsordnung genehmigt worden:
Ergänzung zu § 8 Abſ. 4. Auch einem Privatdozenten, der eine Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt hat, ſoll in der Regel die gleiche Beteiligung an der Promotion wie dem ordentlichen Honorarprofeſſor oder außerordent⸗
lichen Profeſſor gewährt werden, wenn er mindeſtens während vier Semeſtern Vorleſungen gehalten hat.


