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Satzungsentwur
für ein
„Allgemeines studentisches Ehrengericht, Giessen“. 8 8
§ 1.
Das A. S. E. dient zur Beilegung und Entscheidung von Ehrenhändeln unter Studenten. Es ist prinzipiell neutral und berücksichtigt in gleicher Weise den Standpunkt des Duellgegners wie-Anhängers.
§ 2. Die Korporationen sind gleichmäßig im A. S. E. ver- treten. Die Interessen der Nichtinkorporierten werden durch
hierzu gewählte Vertreter gewahrt.
§ 3.
Jede Korporation und die Nichtinkorporierten Sstellen für den„weiteren Ausschuß“ des Ehrengerichts je einen Ver- treter. Der weitere Ausschuß tritt zu Beginn jeden Semesters zusammen und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
§ 4.
Die Entscheidung bei einem Ehrenhandel wird durch
ein„Ehrengericht“ herbeigeführt. § 5.
Das Ehrengericht setzt sich aus je 2 Ehrenrichtern der Korporationen zusammen, deren Mitglieder am Ehrenhandel beteiligt sind. Ist ein Nichtinkorporierter beteiligt, So hat er zwei Ehrenrichter zu stellen. Den Vorsitz führt ein von den vier Ehrenrichtern aus dem W. A. gewählter Ver- trauensmann, der keiner der beteiligten Korporationen an- gehört. Im Zweifelsfalle entscheidet der Vorsitzende des W. A. Das Protokoll führt einer der Ehrenrichter.


