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Prüfungsordnung für die Abhaltung von Prüfungen in der Landwirtschaft an der Großherzoglichen Landes-Universität : vom 14. Juni 1916 / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern
Entstehung
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Geſchäftsordnung für die Kommiſſion zur Abhaltung der Prüfung für Cierzuchtinſpektoren an der Großherzoglichen Landesuniverſität vom 28. Juni 1905.

A. Prüfungskommiſſion.

1. Die Prüfungskommiſſion ſteht unmittelbar unter dem Mi niſterium des Innern.

2. Die Prüfungskommiſſion tritt je nach Bedarf zuſammen, eventuell auf ſchriftlichen Antrag eines Mitgliedes.

Für die Sitzungen der Prüfungskommiſſion gilt ſinngemäß die Geſchäftsordnung für die Sitzungen des Geſamtſenats.

3. Die Stellvertretung des Vorſitzenden übernimmt auf deſſen eventuelle vorhergehende Benachrichtigung zunächſt der Vorſitzende des Veterinärmediziniſchen Kollegiums, in deſſen Behinderung aber jedesmal das dienſtälteſte Mitglied der Prüfungskommiſſion.

4. Die Prüfungsakten werden in dem Landwirtſchaftlichen Inſtitute der Landesuniverſität aufbewahrt, ſofern nicht der Vor⸗ ſitzende die Aufbewahrung in einem anderen Univerſitätsinſtitute oder in ſeiner Wohnung anordnet.

B. Meldung.

5. Die Meldung kann von ſolchen Kandidaten, welche an der Landesuniverſität auch die tierärztliche Fachprüfung, oder die land⸗ wirtſchaftliche Staats- oder Diplomprüfung abzulegen wünſchen, zugleich mit der Meldung zu dieſer eingereicht werden. Die Zu⸗ laſſung zu der Prüfung für Tierzuchtinſpektoren kann dann vor⸗ behaltlich des vollen Beſtehens der betreffenden Hauptprüfung ge⸗ nehmigt werden.

6. Die Meldung iſt dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ſchriftlich einzureichen. Aus dem beizufügenden Lebenslaufe müſſen Herkunft, Tag und Ort der Geburt, die Konfeſſion oder Religion, Schulbildung, Gang und Umfang akademiſcher Studien, der Umfang etwaiger praktiſcher Vorbildung und der etwaige weitere Lebensgang des Kandidaten hervorgehen. Ferner ſind in Urſchriften oder in beglaubigten Abſchriften das Schulabgangs- oder Reifezeugnis und die Abgangszeugniſſe der vorher beſuchten Hochſchulen, ein etwa er⸗ worbenes Doktordiplom ſowie Zeugniſſe über praktiſche Tätigkeit einzureichen. Zugleich iſt die Quittung über die Einzahlung der Prüfungsgebühren beizufügen. Es ſteht dem Kandidaten frei, etwaige von ihm früher veröffentlichte Druckſchriften beizufügen.