Druckschrift 
Prüfungsordnung für die Abhaltung von Prüfungen in der Landwirtschaft an der Großherzoglichen Landes-Universität : vom 14. Juni 1916 / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Diejenigen Kandidaten, welche die tierärztliche Fachprüfung be⸗ ſtanden haben, ſind von der Prüfung in den unter Ziffer 15 auf⸗ geführten Fächern, diejenigen Kandidaten, welche die landwirtſchaftliche Staats⸗ oder Diplomprüfung beſtanden haben, ſind von der Prüfung in den unter Ziffer 12 und 13 aufgeführten Fächern entbunden.

§ 4. Ueber den Ausfall der Prüfung in jedem der vorbe⸗ zeichneten Fächer(§ 3) wird von dem Examinator eine Zenſur er⸗ teilt, und ſind dabei die Urteile: 1)ſehr gut, 2)gut, 3)ge⸗ nügend, 4)ungenügend anzuwenden. Der Kandidat hat die Prüfung beſtanden, wenn er in jedem einzelnen Prüfungsfache mindeſtens die Zenſurgenügend erhalten hat.

Aus den Einzelurteilen wird in denſelben Bezeichnungen ein Geſamturteil derart abgeleitet, daß die unter Ziffer 6 11 in§ 3 aufgeführten Prüfungsfächer(Hauptfächer) doppelt, die übrigen ein⸗ fach bewertet werden. Der Zahlenwert der Einzelurteile wird zu⸗ ſammengezählt und die Summe durch 19 geteilt. Ergeben ſich hier⸗ bei Brüche, ſo iſt die Prüfungskommiſſion berechtigt, durch Stimmen⸗ mehrheit der beteiligten Examinatoren das Geſamturteil nach oben oder unten abzurunden. Bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Vorſitzenden.

Nach beſtandener Prüfung erhält der Kandidat ein von dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion im Namen der letzteren zu unterzeichnenden Zeugnis, das mit folgendem Satz eingeleitet wird:

Herr hat durch eine Prüfung den Nachweis geführt, daß er mit den für den Beruf eines Tierzuchtinſpektors erforderlichen wiſſenſchaftlichen Grundlagen entſprechend den nach⸗ folgenden Urteilen vertraut iſt: Folgen: die Prüfungsfächer und die erteilten Urteile.

Die Prüfung gilt als nicht beſtanden und muß vollſtändig wiederholt werden, wenn der Kandidat in einem Hauptfache(§ 3, Ziffer 6 11) oder in mehr als zwei der übrigen Fächer das Urteil ungenügend erhält.

Erhält der Kandidat dagegen in den Hauptfächern das Urteil genügend und in den übrigen Fächern nicht mehr als zweimal das Urteilungenügend, ſo hat er die Prüfung nur in den mit ungenügend beurteilten Fächern zu wiederholen. Zur Wieder⸗ holung der Prüfung nur in einem Fach darf der Kandidat nicht vor drei Monaten, zur Wiederholung der Prüfung in zwei Fächern, ſowie zur Wiederholung der ganzen Prüfung nicht vor ſechs Monaten zugelaſſen werden.

§ 5. Die Gebühren für die Prüfung betragen dreißig Mark. Dieſelben ſind auch dann verfallen, wenn der Kandidat die Prüfung nicht beſteht. Die Wiederholungsprüfung in nur einzelnen Fächern iſt gebührenfrei.