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Prüfungsordnung für die Abhaltung von Prüfungen in der Landwirtschaft an der Großherzoglichen Landes-Universität : vom 14. Juni 1916 / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern
Entstehung
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Prüfungsorduung für die Abhaltnng einer Prüfung für Cierzuchtinſpektoren an der Großherzoglichen Landesnniverſität vom 26. April 1905.

§ 1. Zur Prüfung für Tierzuchtinſpektoren können Bewerber zugelaſſen werden, die entweder die ſaewestſihaſtlithe Staatsprüfung, oder Diplomprüfung, oder die tierärztliche Fachprüfung an der Landesuniverſität oder an einer anderen deutſchen Univerſität oder Hochſchule(Akademie) oder an einer außerdeutſchen, von dem Groß⸗ herzoglichen Miniſterium des Innern als gleichwertig anerkannten Lehranſtalt beſtanden haben. Für Landwirte wird die Zulaſſung zur Prüfung überdies von einer genügenden praktiſchen Vorbildung des Bewerbers abhängig gemacht; über das Vorhandenſein derſelben entſcheidet in jedem Falle die Prüfungskommiſſion.

§ 2. Die Mitglieder der Prüfung⸗ skommiſſion werden von dem Großher rzoglichen Miniſterium des Innern ernannt; der Vor⸗

ſitz wird in der Regel dem Direktor des Landwirtſchaftlichen Inſtituts der Landesuniverſität übertragen.

§3. Die Prüfung iſt lediglich eine mündliche. Sie erſtreckt ſich auf:

1. Anatomie der Haustiere;

2. Phyſiologie der Haustiere;

3. Tier⸗Seuchenlehre und Tier⸗Seuchengeſetzgebung;

4. Geburtskunde bei Haustieren;

5. Geſundheitspflege der Haustiere;

6. Beurteilungslehre;

7. Allgemeine Tierzuchtlehre;

8. Die Lehre von der Fütterung und Aufzucht der Haustiere;

9. Beſondere Tierzuchtlehre: a) Pferdezucht, b) Rinderzucht, c) Schweinezucht, d) Schafzucht, e) Ziegenzucht, f) Geflügel zucht;

10. Errichtung von Herdbüchern, Zuchtvereinigungen, Aus⸗ ſtellungs⸗ und Prämiierungsweſen;

11. Volkswirtſchaftliche Aufgaben und Betriebslehre der Tierzucht;

12. Bodenkunde;

13. Pflanzen⸗ und Wieſenbau, einſchließlich Anlage und Be⸗

handlung von Weiden.