für die erſtgenannte Prüfung beſtellten Prüfungskommiſſion abzu— legen, die übrigen Kandidaten vor der Prüfungskommiſſion für die landwirtſchaftliche Abgangsprüfung.
§ 48.
Ein in Verluſt geratenes Zeugnis der Landwirtſchaftslehrer⸗ Prüfung, der Abgangsprüfung wie der Zuſatzprüfungen kann auf Antrag des Kandidaten neu ausgefertigt werden; für die Neu— ausfertigung ſind in jedem Falle 3 Mark an das Univerſitäts— Sekretariat einzuzahlen; dem Antrage iſt die Poſtquittung über dieſe Zahlung oder die Quittung des Sekretariats anzufügen.
§ 49 8. Abweichungen von dieſen Beſtimmungen bedürfen der Be⸗ willigung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern.
§ 50.
Inkrafttreten. Die vorſtehenden Beſtimmungen treten mit dem 30. Juni 1916 in Kraft. Kandidaten, die ſich vorher melden, können wählen, ob ſie nach dieſer oder nach der bisherigen Prüfungsordnung geprüft werden wollen.
Die Beſtimmungen über Nachprüfungen und Wiederholungs— prüfungen ſollen auch auf die nach den bisherigen Prüfungs⸗ ordnungen ausgeſtellten Zeugniſſe anwendbar ſein.


