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Gleichwie bei dieſen, ſo wird auch für dieſe Zuſatzprüfung ein Geſamturteil erteilt.
Das Zeugnis hierüber kann als Zuſatz dem Zeugnis über eine vorher beſtandene landwirtſchaftliche Prüfung beigefügt werden.
Die Wiederholung der nicht beſtandenen Prüfung iſt einmal geſtattet.
§ 42.
Bei der Meldung zu dieſer Zuſatzprüfung hat der Kandidat 25 Mark als Prüfungsgebühren zu entrichten.
Im Fall der Wiederholung der Prüfung(§ 41 Abſatz 3) ſind die Prüfungsgebühren noch einmal zu entrichten.
IV. Zuſatzprüfung in Pflanzenzucht. § 43.
Zu dieſer Zuſatzprüfung können Bewerber zugelaſſen werden, welche an der Landesuniverſität oder an einer ihr gleichzuachtenden Univerſität oder Hochſchule die Landwirtſchaftslehrer-Prüfung oder die Abgangsprüfung beſtanden haben.
§ 44. Die Prüfung iſt lediglich eine mündliche. Sie erſtreckt ſich auf: 1. Pflanzenſchutz, 2. Pflanzenzüchtung, 3. Samenkunde mit Samenkontrolle.
§ 45 8.
Die für jedes einzelne Fach zu erteilenden Urteile ſind ebenſo wie die bei den anderen landwirtſchaftlichen Prüfungen abgeſtuft. Gleichwie bei dieſen, ſo wird auch für dieſe Zuſatzprüfung ein Geſamturteil erteilt.
Das Zeugnis hierüber kann als Zuſatz dem Zeugnis über eine vorher beſtandene andere landwirtſchaftliche Prüfung beigefügt werden.
3 Die Wiederholung der nicht beſtandenen Prüfung iſt einmal geſtattet. § 46.
Als Prüfungsgebühren ſind bei der Meldung im ganzen 20 Mark zu entrichten.
Im Fall der Wiederholung der Prüfung(§ 45 Abſatz 3) ſind die Prüfungsgebühren noch einmal zu entrichten.
§ 47.
Diejenigen Kandidaten, die die Landwirtſchaftslehrer⸗Prüfung abgelegt haben, haben die Zuſatzprüfung in Pflanzenzucht bei der


