Univerſität oder Hochſchule die Landwirtſchaftslehrer⸗Prüfung oder die Abgangsprüfung beſtanden haben. § 36. Die Prüfung iſt lediglich eine mündliche. Sie erſtreckt ſich auf: 1. Konſtruktionszeichnen und 2. Bau und Behandlung landwirtſchaftlicher Maſchinen. § 37.
Die für jedes einzelne Fach zu erteilenden Urteile ſind ebenſo wie bei den anderen landwirtſchaftlichen Prüfungen abgeſtuft. Gleichwie bei dieſen, ſo wird auch für dieſe Zuſatzprüfung ein Geſamturteil erteilt.
Das Zeugnis hierüber kann als Zuſatz dem Zeugnis über eine vorher beſtandene andere landwirtſchaftliche Prüfung beigefügt werden.
Die Wiederholung der nicht beſtandenen Prüfung iſt nur ein— mal geſtattet.
§ 38.
Als Prüfungsgebühren ſind bei der Meldung im ganzen 20 Mark zu entrichten.
Im Fall der Wiederholung der Prüfung(§ 37 Abſatz 3) ſind die Prüfungsgebühren noch einmal zu entrichten.
III. Zuſatzprüfung in Forſtwirtſchaft. § 39.
Zu dieſer Zuſatzprüfung können Bewerber zugelaſſen werden, welche die Landwirtſchaftslehrer⸗Prüfung oder die Abgangsprüfung an der Landesuniverſität oder an einer ihr gleichzuachtenden Uni⸗ verſität oder Hochſchule beſtanden haben.
§ 40. Die Prüfung iſt lediglich eine mündliche. Sie erſtreckt ſich obligatoriſch auf:
1. Enzyklopädie und Methodologie der Forſtwiſſenſchaft und fakultativ auf eines oder mehrere der nachſtehenden Fächer nach Wahl des Kandidaten,
2. Waldbau und Forſtſchutz,
3. Forſtbenutzung und Waldwegbau,
4. Jagd⸗ und Fiſchereikunde.
§ 41. Die für jedes einzelne Fach zu erteilenden Urteile ſind ebenſo wie die bei den landwirtſchaftlichen Prüfungen abgeſtuft.


