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Prüfungsordnung für die Abhaltung von Prüfungen in der Landwirtschaft an der Großherzoglichen Landes-Universität : vom 14. Juni 1916 / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern
Entstehung
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Nach der mündlichen Prüfung wird für jedes Fach und ebenſo für das Geſamtergebnis ein beſonderes Urteil in den für die anderen landwirtſchaftlichen Prüfungen vorgeſchriebenen Abſtufungen erteilt (§ 15), wobei das ÜUrteil über die nach§ 29 anzufertigende Arbeit und die Zeichnungen mit zu berückſichtigen ſind. Die Prüfung gilt nur dann als beſtanden, wenn in den Fächern: Mechanik, praktiſche Geometrie und Kulturtechnik mindeſtens das Urteilgenügend er⸗ teilt werden konnte. Das Urteilungenügend in einem der übrigen Prüfungsfächer kann nach dem Ermeſſen der Prüfungskommiſſion durch beſonders gute Leiſtungen in den anderen Fächern ausge⸗ glichen werden.

§ 32.

Kann dem Kandidaten, bei ſonſt genügenden Leiſtungen in der Mehrzahl der Fächer, wegen ungenügender Kenntniſſe in einzelnen Fächern das Befähigungszeugnis nicht erteilt werden, ſo kann ihm von der Prüfungskommiſſion eine Nachprüfung geſtattet werden. Dieſe nur einmal geſtattete Nachprüfung darf nicht vor Ablauf von ſechs Monaten ſtattfinden.

Iſt der Ausfall der Prüfung ſo ungenügend geweſen, daß ſie als nicht beſtanden erklärt werden muß, ſo muß ſie vollſtändig wiederholt werden. Dieſe nur einmal geſtattete Wiederholung darf früheſtens nach Jahresfriſt ſtattfinden.

§ 33.

Ueber den Ausfall der Prüfung wird dem Kandidaten von dem Vorſitzenden im Namen der Prüfungskommiſſion ein Zeugnis erteilt.

§ 34.

Als Prüfungsgebühren ſind im ganzen 75 Mark zu entrichten. Tritt der Kandidat vor der mündlichen Prüfung zurück, ſo werden ihm von dieſem Betrag 50 Mark zurückerſtattet. Für jedes der fakultativen Fächer(§ 30 Ziffer 8 11), in denen ſich der Kandidat der Prüfung unterzieht, ſind noch weitere 10 Mark an Gebühren zu entrichten.

Im Falle einer Nachprüfung(§ 32 Abſatz 1) ſind als Ge⸗ bühren für jedes Fach 10 Mark zu entrichten.

Im Falle der Wiederholung der ganzen Prüfung(§ 32 Abſatz 2) ſind die ganzen Prüfungsgebühren noch einmal zu entrichten.

II. Zuſatzprüfung im landwirtſchaftlichen Maſchinenweſen. § 35.

Zu dieſer Zuſatzprüfung können Bewerber zugelaſſen werden, welche an der Landesuniverſität oder an einer ihr gleichzuachtenden