C. Zuſatzprüfungen. § 26. Die Zuſatzprüfungen erweitern lediglich die Lehrbefähigung des Kandidaten, ohne jedoch deſſen Befähigung zur Verwendung und Anſtellung im heſſiſchen Staatsdienſt nachzuweiſen.
I. Zuſatzprüfung in Kulturtechnik. § 27.
Zu der kulturtechniſchen Zuſatzprüfung können Bewerber zu— gelaſſen werden, welche an der Landesuniverſität oder an einer anderen, ihr gleichzuachtenden Univerſität oder Hochſchule die Land⸗ wirtſchaftslehrer⸗Prüfung oder die Abgangsprüfung beſtanden haben.
§ 28. Die Prüfung zerfällt in einen ſchriftlichen und einen münd⸗ lichen Teil. § 29.
Die ſchriftliche Prüfung beſteht:
a) in einer von dem Kandidaten anzufertigenden Arbeit aus dem Gebiete der Kulturtechnik, die innerhalb einer Friſt von vier Wochen einzuliefern iſt,
b) in zwei von dem Kandidaten anzufertigenden Zeichnungen, für welche die Aufgaben von der Prüfungskommiſſion der⸗ art geſtellt werden, daß die eine Aufgabe durch eine bau— techniſche Zeichnung— entſprechend den in§ 30 unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Fächern—, die andere Auf—⸗ gabe durch eine kulturtechniſche Zeichnung— entſprechend dem in§ 30 unter Ziffer 4 genanntem Fach— zu erledigen iſt.
§ 30.
Die mündliche Prüfung erſtreckt ſich auf folgende obligatoriſche Fächer: Mechanik, Praktiſche Geometrie, Waſſer- und Wegebau, Kulturtechnik, Mineralogie und Geologie, Bodenbonitierung, 7. Wieſenbau.
Auf Wunſch des Kandidaten kann die Prüfung ausgedehnt werden auf:
8. Landwirtſchaftliche Geräte⸗ und Maſchinenkunde,
9. Feldbereinigung,
10. Landwirtſchaftsrecht,
11. Grundzüge der landwirtſchaftlichen Bodenkunde.
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