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Prüfungsordnung für die Abhaltung von Prüfungen in der Landwirtschaft an der Großherzoglichen Landes-Universität : vom 14. Juni 1916 / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern
Entstehung
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Volkswirtſchaftslehre dasjenige Fach zu bezeichnen, aus dem ihm die zweite Arbeit zu beſtimmen iſt.

Für jede ſchriftliche Arbeit wird eine Zeit von ſechs Wochen gewährt. Auf ein begründetes, rechtzeitig eingereichtes Geſuch darf die Friſt für jede Hausarbeit bis zur doppelten Dauer verlängert werden. Ueber das Geſuch entſcheidet der Vorſitzende im Einver⸗ ſtändnis mit dem betreffenden Examinator.

Auf Verlangen des Kandidaten können ihm die Aufgaben bereits am Schluſſe des vierten Semeſters zur Bearbeitung während der Ferien zugeſtellt werden.

Der Kandidat muß die benutzte Literatur angeben, die Ar⸗ beiten ohne fremde Hilfe anfertigen und, daß dies geſchehen, eidesſtattlich verſichern.

Doktordiſſertationen und preisgekrönte Arbeiten können als ſchriftliche Prüfungsarbeiten angerechnet werden.

Waren ſchriftliche Arbeiten alsungenügend bezeichnet, ſo kann dem Kandidaten noch und nur einmal eine neue Aufgabe aus je demſelben Fache geſtellt werden.

Die Zulaſſung zur mündlichen Prüfung des zweiten Abſchnittes ſetzt voraus, daß beide ſchriftliche Arbeiten genügt haben.

§ 24.

Als Prüfungsgebühren ſind im ganzen 65 Mark zu entrichten, 30 Mark für den erſten, 35 Mark für den zweiten Abſchnitt.

Erfolgt auf Grund des Ausfalls der ſchriftlichen Arbeiten eine Zurückweiſung, oder tritt der Kandidat vor der mündlichen Prüfung des zweiten Abſchnittes freiwillig zurück, ſo ſind von den bei der Meldung zum zweiten Abſchnitt eingezahlten Gebühren 15 Mark verfallen. Der ganze Gebührenbetrag iſt verfallen, wenn der Kandidat nach Ablegung eines Teils der mündlichen Prüfung des zweiten Abſchnitts zurücktritt.

Bei Wiederholung der ganzen Prüfung oder eines Teils derſelben ſind die entſprechenden Gebühren noch einmal zu ent richten.

Bei Nachprüfungen oder Erweiterungsprüfungen ſind für jedes Fach 10 Mark zu zahlen, bei Wiederholung einer ſchriftlichen Arbeit der gleiche Betrag, bei Wiederholung beider ſchriftlichen Arbeiten 15 Mark.

§ 25.

Die Beſtimmungen über die Meldung zur Prüfung, über Erweiterungsprüfungen, Zurücktreten von der Prüfung, Zeugniſſe, Nichtbeſtehen der Prüfung, Nachprüfungen und Wiederholungs prüfungen, wie ſie für die Landwirtſchaftslehrer⸗-Prüfung maß⸗ gebend ſind(pgl.§§ 11, 1318), gelten auch für die Abgangs⸗ prüfung.