des Bildungsgrades beibringen, welcher zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt in der deutſchen Armee berechtigt, und die die erforderliche Anzahl Semeſter(§ 22) an einer mit Einrichtungen für den land⸗ wirtſchaftlichen Unterricht verſehenen Univerſität oder Techniſchen Hochſchule oder an iner Landwirtſchaftlichen Hochſchule(Akademie) ſtudiert haben.
Das Studium an einer anderen Univerſität oder Techniſchen Hochſchule, ſoweit es ſich auf Natur- oder Staatswiſſenſchaften er⸗ ſtreckte, kann nach dem Ermeſſen der Prüfungskommiſſion bis zu zwei Semeſtern angerechnet werden.
Mindeſtens ein Semeſter muß an der Univerſität Gießen zu⸗ gebracht ſein.
§ 22.
Prüfungsfächer und ⸗Abſchnitte. Die Prüfung zer⸗ fällt in zwei Abſchnitte, von denen der erſte nur eine mündliche Prüfung, der zweite eine ſchriftliche und eine mündliche Prüfung umfaßt.
Die mündliche Prüfung iſt öffentlich. Sie erſtreckt ſich im erſten Abſchnitt auf die Prüfungsfächer
1. Chemie, 2. Phyſik, 3. Botanik, einſchließlich Pflanzenphyſiol ogie,
4. Zoologie einſchließlich Tierphyſiologie,
im zweiten Abſchnitt auf: 5. Mineralogie und Geologie, 6. Volkswirtſchaftslehre, 7. Ackerbaulehre,
8. Tierzuchtlehre,
9. Betriebslehre.
Der erſte Abſchnitt kann früheſtens gegen Ende des dritten Studienſemeſters, der zweite Abſchnitt früheſtens gegen Ende des fünften Semeſters erledigt werden. Zwiſchen beiden Abſchnitts⸗ prüfungen müſſen zwei Studienſemeſter liegen, es ſei denn, daß die Prüfungskommiſſion aus beſonderen Gründen die Zulaſſung zum zweiten Abſchnitt ſchon früher genehmigt.
In keinem Fall darf die Meldung zum zweiten Abſchnitt früher erfolgen als im Laufe des vierten Studienſemeſters(pgl. § 11 letzter Abſatz).
§ 23.
Die ſchriftliche Prüfung umfaßt die Bearbeitung eines Themas aus einem Gebiete der Landwirtſchaft und eines Themas aus einem Gebiete der Naturwiſſenſchaften oder der Volks⸗ wirtſchaftslehre.
Der Kandidat hat das Recht, aus den für die mündliche Prüfung vorgeſchriebenen Fächern der Naturwiſſenſchaften oder der


