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Prüfungsordnung für die Abhaltung von Prüfungen in der Landwirtschaft an der Großherzoglichen Landes-Universität : vom 14. Juni 1916 / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern
Entstehung
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treffenden Abſchnitte ſtattfinden. Die Prüfungskommiſſion iſt aber berechtigt, eine längere Friſt zu beſtimmen.

Auch Kandidaten, welche die Prüfung beſtanden haben, können in einer von der Prüfungskommiſſion zu beſtimmenden Friſt eine Nachprüfung ablegen, um eine Verbeſſerung der Urteile in einzelnen Fächern oder des Geſamturteils zu erzielen.

Das Ergebnis einer Nachprüfung iſt durch einen Nachtrag zu einem etwa ſchon erteilten Prüfungszeugnis zu beſcheinigen.

Eine Nachprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 18.

Wiederholungsprüfung. Hat ein Kandidat die Prü⸗ fung nicht beſtanden, ohne daß ſich die Beſtimmungen des§ 17 anwenden laſſen, ſo kann er die ganze ſchriftliche und mündliche Prüfung nur einmal wiederholen.

§ 19.

Als Prüfungsgebühren ſind im ganzen 70 Mark zu entrichten, 30 Mark für den erſten, 40 Mark für den zweiten Abſchnitt.

Erfolgt auf Grund des Ausfalls der ſchriftlichen Arbeiten eine Zurückweiſung, oder tritt der Kandidat vor der mündlichen Prüfung des zweiten ÄAbſchnittes freiwillig zurück, ſo ſind von den bei der Meldung zum zweiten Abſchnitt eingezahlten Gebühren 15 Mark verfallen. Der ganze Gebührenbetrag iſt verfallen, wenn der Kandidat nach Ablegung eines Teils der mündlichen Prüfung des zweiten Abſchnitts zurücktritt.

Bei Wiederholung der ganzen Prüfung oder eines Teiles derſelben ſind die entſprechenden Gebühren noch einmal zu entrichten.

Bei Nachprüfungen oder Erweiterungsprüfungen ſind für jedes Fach 10 Mark zu zahlen, bei Wiederholung einer ſchriftlichen Arbeit der gleiche Betrag, bei Wiederholung beider ſchriftlichen Arbeiten 15 Mark.

B. Abgangsprüfung für ſtudierende Landwirte.

§ 20.

Zweck der Abgangsprüfung. Die Abgangs⸗=(Diplom⸗) Prüfung ſoll ſolchen Studierenden der Landwirtſchaft, welche die Landwirtſchaftslehrer⸗Prüfung nicht abzulegen beabſichtigen, jedoch Wert auf einen gewiſſen Abſchluß ihres akademiſchen Studiums legen, Gelegenheit bieten, den erfolgreichen Beſuch der Hochſchule nachzuweiſen.

§ 21.

Zulaſſung zur Prüfung. Zur Diplomprüfung können nur ſolche Studierende zugelaſſen werden, die den Nachweis mindeſtens