§ 14.
Zurücktreten von der Prüfung, Wenn ein Kandidat nach Beginn eines Abſchnittes zurücktritt, ſo entſcheidet die Prüfungs— kommiſſion, ob das Zurücktreten dem Nichtbeſtehen des betreffenden Prüfungsabſchnittes gleichzuſetzen iſt, oder ob im erſten Abſchnitt die mündliche Prüfung, im zweiten Abſchnitt der ganze Abſchnitt oder nur die, mündliche Prüfung zu wiederholen iſt, oder ob die Prüfung ſpäter fortgeſetzt werden kann, weil das Zurücktreten durch beſondere Gründe gerechtfertigt erſchien.
Als zurückgetreten iſt der Kandidat auch zu betrachten, wenn er die zur Ablieferung der Hausarbeiten gewährte Friſt verſtreichen läßt, ohne die Arbeiten abzuliefern, oder wenn er bei der münd⸗ lichen Prüfung ohne eine der Prüfungskommiſſion als genügend erſcheinende Rechtfertigung ausbleibt.
§ 15.
Prüfungszeugnis. Der Ausfall der mündlichen und der ſchriftlichen Prüfung wird für die einzelnen Fächer geſondert feſtgeſetzt. Das Urteil wird von jedem Examinator auf Grund aller für das Fach in Betracht kommenden Leiſtungen des Kandidaten feſtgeſtellt und in dem zu führenden Protokoll mit Namensunter⸗ ſchrift eingetragen. Als Urteile kommen zur Anwendung: 1 ſehr gut, 2 gut, 3 befriedigend, 4 genügend, 5 ungenügend.
Durch Abſtimmung in der Prüfungskommiſſion wird ein Geſamturteil feſtgeſetzt, welches in das vom Vorſitzenden der Prü— fungskommiſſion im Namen der letzteren auszuſtellende Zeugnis aufgenommen wird.
Ueber den Ausfall des erſten Abſchnittes allein wird in keinem Falle ein Zeugnis erteilt.
§ 16.
Nichtbeſtehen der Prüfung. Die Prüfung iſt nicht beſtanden, wenn in einem Fache das Ürteil„ungenügend“ erteilt, oder wenn eine der ſchriftlichen Arbeiten— auch im Wieder⸗ holungsfalle(§ 12 vorletzter Abſatz)— mit„ungenügend“ beurteilt worden iſt.
§ 17.
Nachprüfung. Hat ein Kandidat wegen des ungünſtigen Ausfalls der mündlichen Prüfung nicht beſtanden(§ 16), ſo be⸗ ſchließt die Prüfungskommiſſion, ob die Prüfung ganz zu wieder⸗ holen oder ob eine Nachprüfung in denjenigen Fächern abzulegen iſt, in denen nicht wenigſtens genügende Kenntniſſe nachgewieſen wurden. Eine Nachprüfung kann ſchon nach dem erſten Abſchnitt auferlegt werden.
Eine Nachprüfung, auf welche im Zeugnis beſonders hinzu— weiſen iſt, darf nicht früher als ein halbes Jahr nach dem be⸗


