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Prüfungsordnung für die Abhaltung von Prüfungen in der Landwirtschaft an der Großherzoglichen Landes-Universität : vom 14. Juni 1916 / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern
Entstehung
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Zeitpunkt der Meldung. Für beide Abſchnitte ſind die Meldungen im Sommer bis zum 30. Juni, im Winter bis zum 31. Januar einzureichen. Die mündliche Prüfung erfolgt dann für den erſten Abſchnitt gegen Ende desſelben Studienſemeſters, für den zweiten Abſchnitt gegen Ende des nächſtfolgenden Studien⸗ ſemeſters.

§ 12.

Schriftliche Prüfung. Die ſchriftliche Prüfung umfaßt die Bearbeitung eines Themas aus einem Gebiete der Landwirt ſchaft und eines Themas aus einem Gebiete der Naturwiſſenſchaften oder der Volkswirtſchaftslehre oder des Landwirtſchaftsrechts.

Der Kandidat hat das Recht, aus den für die mündliche Prüfung vorgeſchriebenen Fächern der Naturwiſſenſchaften oder der Volkswirtſchaftslehre oder des Landwirtſchaftsrechts dasjenige Fach zu bezeichnen, aus dem ihm die zweite Arbeit zu be⸗ ſtimmen iſt.

Für jede ſchriftliche Arbeit wird eine Zeit von ſechs Wochen gewährt. Auf ein begründetes, rechtzeitig eingereichtes Geſuch darf die Friſt für jede Hausarbeit bis zur doppelten Dauer verlängert werden. Ueber das Geſuch entſcheidet der Vorſitzende im Einver⸗ ſtändnis mit dem betreffenden Examinator.

Auf Wunſch des Kandidaten können ihm die Aufgaben bereits am Schluſſe des fünften Semeſters zur Bearbeitung während der Ferien zugeſtellt werden.

Der Kandidat muß die benutzte Literatur angeben, die Arbeiten ohne fremde Hilfe anfertigen und daß dieſes geſchehen, eidesſtattlich verſichern.

Doktordiſſertationen und preisgekrönte Arbeiten können als ſchriftliche Prüfungsarbeiten angerechnet werden,

Waren ſchriftliche Arbeiten alsungenügend bezeichnet, ſo kann dem Kandidaten noch und nur einmal eine neue Aufgabe aus je demſelben Fache geſtellt werden.

Die Zulaſſung zur mündlichen Prüfung des zweiten Abſchnitts ſetzt voraus, daß beide ſchriftliche Arbeiten genügt haben.

§ 13.

Erweiterungsprüfungen. Die Prüfungskommiſſion kann auf Antrag des Kandidaten die Prüfung auf einzelne der in den Beſtimmungen über die Zuſatzprüfungen a bis d des§ 1 und in der Prüfungsordnung für Tierzuchtinſpektoren genannten Fächer ausdehnen. Das Geſamturteil über den Ausfall der Prüfung(§ 15) darf durch das Ergebnis der Prüfung in ſolchen wahlfreien Fächern nicht beeinflußt werden.

Derartige Erweiterungsprüfungen ſind in der Regel in un mittelbarem Anſchluß an den zweiten Abſchnitt abzulegen.