§ 10.
Prüfungsfächer und ⸗Abſchnitte. Die Prüfung zer⸗ fällt in zwei Abſchnitte, von denen der erſte nur eine mündliche Prüfung, der zweite eine ſchriftliche und eine mündliche Prüfung umfaßt.
Die mündliche Prüfung iſt öffentlich. Sie erſtreckt ſich im erſten Abſchnitt auf die Prüfungsfächer:
1. Chemie, 2. Phyſik, 3. Botanik, einſchließlich Pflanzenphyſiologie,
4. Zoologie und Tierphyſiologie,
im zweiten Abſchnitt auf
5. Mirteräldaie und Geologie,
6. Volkswirtſchaftslehre,
7. Landwirtſchaftsrecht,
8. Ackerbaulehre,
9. Tierzuchtlehre,
10. Betriebslehre.
Der erſte Abſchnitt kann früheſtens gegen Ende des dritten Studienſemeſters, der zweite Abſchnitt früheſtens gegen Ende des ſechſten Semeſters erledigt werden. Zwiſchen beiden Abſchnitts⸗ prüfungen müſſen drei Studienſemeſter liegen, es ſei denn, daß die Prüfungskommiſſion aus beſonderen Gründen die Zulaſſung zum zweiten Abſchnitt ſchon früher genehmigt.
In keinem Falle darf die Meldung zum zweiten Abſchnitte früher erfolgen, als im Laufe des fünften Studienſemeſters(pgl. § 11 letzter Abſatz).
§ 11.
Meldung. Zu jedem Prüfungsabſchnitt iſt dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion eine ſchriftliche Meldung einzureichen. Ihr ſind die folgenden Nachweiſe beizufügen:
a) vor dem erſten Abſchnitt ein kurz gefaßter Lebenslauf ſo—
wie der Nachweis des Bildungsgrades,
b) vor dem zweiten Abſchnitt die Angabe desjenigen nicht— landwirtſchaftlichen Prüfungsfachs, aus dem dem Kandi⸗ daten das Thema der zweiten ſchriftlichen Arbeit beſtimmt werden ſoll(vgl.§ 12),
c) die Gebührenquittung für den betreffenden Abſchnitt,
d) für jeden Abſchnitt die erforderlichen Studiennachweiſe. Dieſe müſſen auch die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Uebungen in den Naturwiſſenſchaften, in Volkswirtſchafts⸗ lehre, in Feldmeſſen und Nivellieren und in Landwirtſchafts⸗ lehre entweder durch Praktikantenzeugniſſe oder auf anderem, nach dem Ermeſſen der Prüfungskommiſſion ausreichendem Weg, nachweiſen.


