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Prüfungsordnung für die Abhaltung von Prüfungen in der Landwirtschaft an der Großherzoglichen Landes-Universität : vom 14. Juni 1916 / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern
Entstehung
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§ 5.

Zur Beratung von Vorſchlägen für die Ergänzung ihrer Mit⸗ glieder, ſowie von Vorſchlägen zur Aenderung der Prüfungsordnung oder der Geſchäftsordnung oder zu ſonſtigen gemeinſamen, erforder⸗ lich erſcheinenden Beratungen ſind die einzelnen Prüfungskommiſ⸗ ſionen zu einer Geſamtprüfungskommiſſion zuſammen⸗ zurufen. Die nur eine einzelne Prüfung betreffenden Angelegen⸗

heiten werden dagegen von jeder einzelnen Prüfungskommiſſion für ſich erledigt.

§ 6.

Macht ein Kandidat von dem Rechte Gebrauch, ſeine Prüfung in nicht ſchon vorgeſehenen Fächern zu beantragen(ogl.§§ 13, 25), und ſind die Vertreter dieſer Fächer nicht ſchon Mitglieder der zu⸗ ſtändigen Prüfungskommiſſion, ſo kann die Kommiſſion für die Dauer der Prüfung und lediglich für die Vornahme dieſer Prüfung außerordentliche Mitglieder aus der Zahl der Dozenten der Landesuniverſität hinzuziehen.

S e. Für die Geſchäftsführung der Kommiſſionen gilt ſinn⸗ gemäß die Geſchäftsordnung der Philoſophiſchen Fakultät. An die Stelle des Dekans tritt der Vorſitzende.

A. Landwirtſchaftslehrer⸗Prüfung.

§ S.

Der Kandidat, der die Landwirtſchaftslehrer⸗Prüfung beſtanden hat, erbringt hierdurch den Nachweis, daß er diejenigen wiſſenſchaft⸗ lichen Kenntniſſe beſitzt, welche eine der Vorausſetzungen ſeiner An⸗ ſtellung als Lehrer für landwirtſchaftliche Fachdiſziplinen bilden.

§ 9.

Zulaſſung. Zur Prüfung ſind nur ſolche Kandidaten zu⸗ zulaſſen, welche das Reifezeugnis eines Gymnaſiums, Realgym⸗ naſiums oder einer Oberrealſchule beſitzen und die erforderliche Anzahl Semeſter(§ 10) an einer mit Einrichtungen für den land⸗ wirtſchaftlichen Unterricht verſehenen Univerſität oder Techniſchen Hochſchule oder an einer Landwirtſchaftlichen Hochſchule(Akademie) ſtudiert haben.

Das Studium an einer anderen Univerſität oder Techniſchen Hochſchule, ſoweit es ſich auf Staats- oder Naturwiſſenſchaften er ſtreckte, kann nach dem Ermeſſen der Prüfungskommiſſion bis zu zwei Semeſtern angerechnet werden.

Mindeſtens ein Semeſter muß an der Univerſität Gießen zu⸗ gebracht ſein.