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Prüfungsordnung für die Abhaltung von Prüfungen in der Landwirtschaft an der Großherzoglichen Landes-Universität : vom 14. Juni 1916 / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern
Entstehung
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Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 14. Juni 1916.

Prüfungsordnung

für die Abhaltung von Prüfungen in der Landmirtſchaft an der Groß⸗ herzoglichen Landesuniverſität.

§ 1. An der Großherzoglichen Landesuniverſität können zwei ver⸗ ſchiedene landwirtſchaftliche Prüfungen abgelegt werden. 1. die Prüfung für das Lehramt der Landwirtſchaft(Land⸗ wirtſchaftslehrer⸗Prüfung), 2. die Abgangs⸗(Diplom⸗-)Prüfung. Zu beiden können außerdem als Zuſatzprüfungen vier Prü fungen treten: a) die Zuſatzprüfung in Kulturtechnik, b) die Zuſatzprüfung im landwirtſchaftlichen Maſchinenweſen, c) die Zuſatzprüfung in Forſtwirtſchaft, d) die Zuſatzprüfung in Pflanzenzucht. Für die den Kandidaten ferner offen ſtehende Prüfung für Tierzuchtinſpektoren gilt eine beſondere Prüfungsordnung.

§ 2.

Für die in§ 1 genannten Prüfungen, mit Ausnahme der unter d aufgeführten Zuſatzprüfung in Pflanzenzucht(vgl. unten § 43), werden beſondere Prüfungskommiſſionen gebildet, deren Mitglieder von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern ernannt werden; den Vorſitz in allen Kommiſſionen führt in der Regel der Direktor des landwirtſchaftlichen Inſtituts, an den alsdann auch alle auf die gegenwärtigen Vorſchriften be⸗ züglichen Geſuche zu richten ſind.

§ 3. Die Prüfungskommiſſionen ſtehen unmittelbar unter dem Miniſterium des Innern. § 4. Die Stellvertretung des Vorſitzenden übernimmt in Behinderungsfällen auf deſſen vorhergehende Benachrichtigung das dienſtälteſte Mitglied der Geſamtkommiſſion.