C. Prüfung und Prüfungaprotokoll.
7. Die Prüfungen werden öffentlich abgehalten; in beſonderen Fällen kann die Prüfungskommiſſion die Oeffentlichkeit ausſchließen.
Die Prüfungsdauer kann für jeden Prüfungsgegenſtand bis zu 20 Minuten betragen.
8. Für jeden Kandidaten iſt ein beſonderes Prüfungsprotokoll zu führen und von dem Vorſitzenden zu zeichnen. Jeder Exami— nator hat auf Grund aller in Betracht kommender Leiſtungen des Kandidaten ſein Urteil in dem Protokoll— eventuell unter kurzer Begründung— einzutragen und zu unterzeichnen. Das Protokoll iſt nach Beendigung der Prüfung zu den Akten der Prüfungs⸗ kommiſſion zu legen.
D. Zeugniſſe.
9. Von jedem Zeugniſſe über die beſtandene oder teilweiſe beſtandene Prüfung iſt die Ausfertigung dem Kandidaten aus⸗ zuhändigen und eine Abſchrift bei den Akten aufzubewahren.
10. Mit dem Zeugniſſe werden dem Kandidaten die mit der Meldung eingereichten Ausweiſe— mit Ausnahme der Gebühren⸗ quittung— wieder zugeſtellt.
11. Ein in Verluſt geratenes Zeugnis kann auf Antrag des Kandidaten neu ausgefertigt werden, doch ſind für die Neuaus⸗ fertigung in jedem Falle drei Mark— und außerdem an Stempel— gebühren eine Mark— an das Univerſitätsſekretariat einzuzahlen; dem Antrage iſt die Poſtquittung über dieſe Zahlung von zuſammen vier Mark oder die Quittung des Sekretariats beizufügen.
E. Stempelgebühren.
12. Für jede Ausfertigung eines Zeugniſſes über eine völlig beſtandene Prüfung iſt 1 Mark an Stempelgebühren zu entrichten.
7. 1916.— 1000.


