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Staats- und Verwaltungsrecht und Rechtsgeſchichte beruht, noch nicht.
Nur wenige deutſche Univerſitäten kennen dieſen beſonderen Doktor der Staatswiſſenſchaften,„Dr. rerum politicarum“, „Doktor der Staatswirtſchaft“ oder„Doktor der Staatswiſſen⸗ ſchaften“ genannt. Dieſe wenigen Univerſitäten zerfallen wieder in zwei Gruppen, diejenigen wo neben der juriſtiſchen und philoſophiſchen Fakultät eine beſondere ſtaatswiſſenſchaft— liche Fakultät beſteht, und ſolche, wo das Fach der National— ökonomie in die juriſtiſche Fakultät, die dann„Rechts⸗ und Staatswiſſenſchaftliche Fakultät“ heißt, eingegliedert iſt. Be⸗ ſondere ſtaatswiſſenſchaftliche Fakultäten haben nur München und Tübingen; aber auch hier beſteht ein gewiſſer Unterſchied. In München iſt nämlich die Nationalökonomie vereinigt mit den forſtwiſſenſchaftlichen und landwirtſchaftlichen Fächern. Die Fakultät entſpricht alſo den früheren kameraliſtiſchen Ab⸗ teilungen der philoſophiſchen Fakultät. In Tübingen dagegen treten zur Nationalökonomie, Forſt- und Landbauwiſſenſchaft noch das Staatsrecht, das Verwaltungsrecht und das Kirchen⸗ recht hinzu.
Juriſtiſch⸗Staatswiſſenſchaftliche Fakultäten, in welchen alſo die Nationalökonomie vereinigt mit den juriſtiſchen Fächern iſt, haben folgende vier Univerſitäten: Straßburg, Würzburg, Freiburg i. B. und Münſter i. W. In Straßburg geſchah die Einrichtung einer Rechts⸗ und Staatswiſſenſchaftlichen Fakultät im Herbſt 1872, als dort die reichsdeutſche Univerſität neu⸗ errichtet wurde. In Würzburg beſtand von 1822—1878 eine ſtaatswirtſchaftliche Fakultät, dann wurden die technologiſchen Fächer entweder nicht wieder beſetzt oder mit der philoſophiſchen Fakultät vereinigt und die Nationalökonomie mit den juriſtiſchen Fächern in einen Fakultätsverband verſchmolzen. In Freiburg traten im Jahre 1895 die Nationalökonomen in die juriſtiſche Fakultät über. Münſter i. W., die jüngſte der deutſchen Uni⸗ verſitäten, hatte von 1818 an nur zwei Fakultäten, die theo⸗ logiſche und die philoſophiſche und hieß, ſolange ſich der Lehr⸗


