jetzt heißt es:
„Volkswirtſchaftslehre(Grundzüge der theoretiſchen Natio⸗
nalökonomie, praktiſche Nationalökonomie) und Hauptſätze
der Finanzwiſſenſchaft.“ Nichts geändert iſt alſo bezüglich der Finanzwiſſenſchaft. Es heißt nach wie vor nicht„Finanzwiſſenſchaft“ ſchlechthin, ſondern „Grundzüge der Finanzwiſſenſchaft“. Damit iſt alſo hin⸗ länglich klar ausgeſprochen, daß finanzwiſſenſchaftliche Detail⸗ kenntniſſe, z. B. über die Einzelheiten der direkten und in— direkten Beſteuerung, nicht verlangt werden können. Solche Dinge waren für die Kameraliſten die Hauptſache, da ſie be— rufen waren, den Steuer- und Zollverwaltungsdienſt zu verſehen. Für die Forſtleute ſind ſolche techniſche Einzelheiten entbehrlich. Wie ſchon an anderer Stelle hervorgehoben, wird jetzt die Finanzwiſſenſchaft in Gießen nur in der Form der„Grund⸗ züge“ vorgetragen, und auch in den finanzwiſſenſchaftlichen Übungen beſchränkt man ſich auf dieſe Grundzüge. Vorleſung und Übungen ſind alſo in Übereinſtimmung gebracht mit den Forderungen der Prüfungsordnung.
Während man es bei der Finanzwiſſenſchaft beim Alten gelaſſen hat, hat man bei der Volkswirtſchaftslehre den Prü⸗ fungsgegenſtand auf der einen Seite etwas eingeengt, alſo erleichtert, auf der anderen Seite nicht unerheblich vermehrt und damit die Prüfung erſchwert. Dieſe Reform entſpricht durch⸗ aus den Erfahrungen, die der Examinator der National⸗ ökonomie im Forſtexamen gemacht hat. Er ſteht nämlich auf dem Standpunkte, daß manche Kapitel der theoretiſchen Nationalökonomie ſich mit ihrem ſozial-philoſophiſchen In⸗ halte und mit ihren ſehr komplizierten Begriffsfeſtſtellungen für das ſchriftliche Examen gar nicht, für das mündliche wenig eignen. Natürlich muß nach wie vor die theoretiſche National— ökonomie als Ganzes gehört werden. Im Examen findet aber von mehreren, an und für ſich wichtigen Kapiteln, nur das Grundlegende Berückſichtigung.


