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Die Nationalökonomie als Unterricht- und Prüfungsgegenstand : Hinweise und Ratschläge / von Dr. jur. et phil. M. Biermer, ordentlichem Professor der Staatswissenschaften und Direktor des Staatswissenschaftlich-Statistischen Seminars
Entstehung
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Eine bedauerliche Lücke der früheren Prüfungsordnung war die vollſtändige Ausſchaltung der praktiſchen National⸗ ökonomie. Dieſes Fach behandelt Dinge, die der zukünftige Forſtbeamte unter allen Umſtänden wiſſen muß, namentlich gilt dies von dem großen Gebiete der Sozialpolitik, das un⸗ gefähr die Hälfte der Wirtſchaftspolitik ausmacht, dann aber auch von der Agrar-, Handels- und Verkehrspolitik. Mit dieſen Fragen beſchäftigt ſich auch vorwiegend das ſtaatswiſſenſchaft liche Seminar, auf deſſen Beſuch die Forſtkandidaten bislang ausnahmslos verzichtet haben. Wenn man die theoretiſche Nationalökonomie und die Finanzwiſſenſchaft einerſeits und die praktiſche Nationalökonomie andrerſeits in ihrer Bedeutung für die forſtliche Ausbildung miteinander vergleichen und meſſen will, ſo iſt die Volkswirtſchaftspolitik oder was dasſelbe iſt, die praktiſche Nationalökonomie, für ſich allein mindeſtens ſo wichtig, wie die beiden andren Fächer zuſammen.

Die Studierenden des Forſtfachs müſſen alſo, wenn ſie ihre Kenntniſſe nicht anderswo hernehmen wollen, alle drei nationalökonomiſche Vorleſungen, theoretiſche Nationalökonomie, praktiſche Nationalökonomie und Grundzüge der Finanzwiſſen⸗ ſchaft hören, und in der Regel werde ich in Zukunft, ohne mich natürlich zu binden, je eine Klauſuraufgabe aus der theoretiſchen Nationalökonomie und Finanzwiſſenſchaft und zwei Aufgaben aus dem Gebiete der praktiſchen National⸗ ökonomie ſtellen. Analog wird ſich auch die mündliche Prüfung geſtalten.

Es wurde bisher als ein Mißſtand empfunden, daß die Forſtkandidaten annehmen konnten, daß der Juriſt viel mehr und viel notwendiger nationalökonomiſche Kenntniſſe brauche, als der Forſtmann. Sie beſuchten deswegen die Übungen gar nicht und die Vorleſungen über praktiſche Nationalökonomie nur in ganz vereinzelten Ausnahmefällen. Dieſer Zuſtand wird mit dem Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung be⸗ ſeitigt. Die Verlängerung der Studiendauer und die meines Erachtens beſonders willkommene Beſtimmung, daß zwiſchen