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Die Nationalökonomie als Unterricht- und Prüfungsgegenstand : Hinweise und Ratschläge / von Dr. jur. et phil. M. Biermer, ordentlichem Professor der Staatswissenschaften und Direktor des Staatswissenschaftlich-Statistischen Seminars
Entstehung
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Die Prüfungsfächer in der Fachprüfung teilen ſich in Haupt⸗ und Nebenfächer. Dieſe Unterſcheidung wird zwar in den Prüfungsvorſchriften nicht gemacht, ſie iſt aber trotzdem üblich und entſpricht der natürlichen Sachlage, die ſich dadurch kenn zeichnet, daß die forſtlichen Disziplinen nach Zahl der Klauſur⸗ arbeiten, Dauer der mündlichen Prüfung, Zahl der Examina⸗ toren und Berechnung der Prüfungsnoten das ausgeſprochene Übergewicht haben. Zu den Nebenfächern gehören 1. die Volks⸗ wirtſchaftslehre, 2. die Landbauwiſſenſchaft und 3. die Rechts⸗ wiſſenſchaft. Dieſe drei Nebenfächer ſtehen ſich formell gleich wertig gegenüber. Doch dürfte darüber kein Zweifel beſtehen, daß die Volkswirtſchaftslehre beſonders enge Beziehungen zu den forſtwiſſenſchaftlichen Fächern unterhält.

Wie die juriſtiſche Fachprüfung, ſo teilt ſich auch die forſt liche in eine ſchriftliche und mündliche. In dem ſchriftlichen Teile werden Aufgaben unter Klauſur bearbeitet. Der national⸗ ökonomiſche Dozent hat 34 ſchriftliche Fragen zu ſtellen; früher waren es 24. Dieſe Aufgaben werden in einer Klauſurſitzung geſtellt, und üblicherweiſe dafür eine 3 4ſtündige Bearbeitungszeit gewährt. In der Regel werden 3 Stunden genügen. Vorſchriften hierüber gibt es nicht. Da der Forſt⸗ kandidat für 34 Aufgaben nicht mehr Zeit hat, als der Juriſt für eine einzige, ſo ergiebt ſich ganz von ſelbſt, daß die forſtlichen Prüfungsarbeiten in der Nationalökonomie er⸗ heblich kürzer ausfallen, als diejenigen im juriſtiſchen Examen. Schon die Frageſtellung trägt dieſem Momente Rechnung; ſie iſt eine einfachere und drängt auf Kürze der Beantwortung.

Eine der wichtigſten ÄAnderungen in den Prüfungsvor ſchriften beſteht darin, daß zu den Prüfungsfächern die prak⸗ tiſche Nationalökonomie, die früher nicht vertreten war, hin⸗ zugetreten iſt. In der alten Prüfungsordnung hieß der betreffende Paſſus:

Volkswirtſchaftslehre(theoretiſche Nationalökonomie und Hauptſätze der Finanzwiſſenſchaft),