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Die Nationalökonomie als Unterricht- und Prüfungsgegenstand : Hinweise und Ratschläge / von Dr. jur. et phil. M. Biermer, ordentlichem Professor der Staatswissenschaften und Direktor des Staatswissenschaftlich-Statistischen Seminars
Entstehung
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III.

Die forſtliche Prüfungsordnung. Die bisher giltigen Beſtimmungen über die forſtliche Fach prüfung, ebenſo wie die juriſtiſche eine reine Univerſitätsprüfung, ſind vom vorgeſetzten Miniſterium unter dem 13. Juni 1900 erlaſſen worden. Sie ſind ein Beſtandteil einer gemeinſamen Prüfungsordnung für das Finanz⸗- und das Forſtfach. An der Spitze des Prüfungsapparats ſtand eineKameraliſtiſche Prüfungskommiſſion, und dieſe war wieder geteilt in je zwei Unterkommiſſionen für die Vorprüfungen und für die Fach prüfungen. Nachdem das kameraliſtiſche Studium in Heſſen beſeitigt worden iſt, blieben nur noch die forſtlichen Hochſchul prüfungen übrig, und da man auch einige Änderungen in den Prüfungsgegenſtänden für zeitgemäß erachtete, iſt unter dem 26. Auguſt 1904 eine neue Ordnung der forſtlichen Hoch ſchulprüfung erlaſſen worden, und dieſe trat am 1. Oktober dieſes Jahres, alſo in dieſen Tagen, in Kraft. Eine beſonders eingreifende Beſtimmung der neuen Prüfungsordnung enthält der§ 6, wonach ein ſiebenſemeſtriges Studium ſtatt des bis herigen ſechsſemeſtrigen vorgeſchrieben iſt. Ebenſo wichtig, wenn nicht noch wichtiger, iſt die Vorſchrift des§ 3, wonach zwiſchen Vorprüfung und Fachprüfung vier Semeſter Studien zeit liegen müſſen.

Die Nationalökonomie und Finanzwiſſenſchaft kommen für die Vorprüfung gar nicht in Frage; denn die Vorprüfung trägt ein rein mathematiſch⸗naturwiſſenſchaftliches Gepräge.

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