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durchgefallen, wenn er bei einem einzigen Examinator nicht genügt hat. Nur bei einſtimmigem Beſchluſſe aller Examina— toren bleibt die Wiederholung der Prüfung auf diejenigen Disziplinen beſchränkt, in denen der Examinand nicht genügt hat.(§ 18 d. PO.)
Die juriſtiſche und forſtliche Prüfungsordnung ſtimmen dagegen darin überein, daß es eine Wiederholung der Prüfung nur in dem ſchriftlichen oder nur in dem mündlichen Teile nicht gibt.


