— 17
der Nationalökonomie“, über„Die gewerbliche Arbeiterfrage“, über„Sozialismus und Kommunismus“, über„Agrarfragen der Gegenwart“,„Volkswirtſchaftliche Tagesfragen“,„Staats⸗ ſchuldenweſen“,„Die ſoziale Gliederung des Deutſchen Reichs“ und dergl. mehr eingeſchoben. Sie ſind für Studierende aller Fakultäten beſtimmt und gemeinverſtändlicher als die großen Vorleſungen gefaßt.
In Vorbereitung iſt endlich die Einrichtung„ſtaatswiſſen⸗ ſchaftlicher Fortbildungskurſe“, in erſter Linie für Akzeſſiſten, alſo für angehende Beamte, berechnet. Der Anfang ſoll mit einigen Vorträgen von hervorragenden Praktikern gemacht werden. Für das kommende Winterſemeſter ſind vorläufig zwei Vorträge der Art mit nachfolgender freier Ausſprache in Ausſicht genommen, nämlich einer über„Kaufmänniſche Bi— lanzen“ und ein anderer über das„Steuerveranlagungsgeſchäft in Heſſen“. Weitere Vorträge der Art ſollen folgen.—
Bekanntlich zerfällt die rechtswiſſenſchaftliche Prüfung in zwei Teile, eine ſchriftliche und eine mündliche. In der ſchriftlichen werden acht Klauſuren abgehalten, jede von einer Dauer von 3— 4 Stunden. Unter den acht Klauſurarbeiten befindet ſich ſtets eine nationalökonomiſche; gelegentlich ſind es auch zwei, indem in jedem Termine je zwei von den ſechs Examinatoren zwei Themata zur Bearbeitung ſtellen. Die Nationalökonomie kam früher mit zwei Themata nicht in Betracht. Das hat ſich, ſeit⸗ dem ich nach Gießen berufen worden bin, geändert, und in den letzten vier Jahren iſt die Nationalökonomie bereits zweimal mit Doppelklauſuren vertreten geweſen.
Die mündliche Prüfung erſtreckt ſich auf die theoretiſche und praktiſche Nationalökonomie in ihrer Geſamtheit und ohne Beſchränkung auf ſog.„Grundzüge“. Bei der Abſtimmung über das Prüfungsreſultat ſtimmt jeder Examinator, alſo auch der Nationalökonom, über die Geſamtleiſtungen der Kandidaten, nicht nur über diejenigen in ſeinem Spezialfache ab. Hier liegt ein weſentlicher Unterſchied der juriſtiſchen Prüfung von der forſtlichen. Denn bei dieſer iſt ein Kandidat ſchon dann
2


