Druckschrift 
Die Nationalökonomie als Unterricht- und Prüfungsgegenstand : Hinweise und Ratschläge / von Dr. jur. et phil. M. Biermer, ordentlichem Professor der Staatswissenschaften und Direktor des Staatswissenschaftlich-Statistischen Seminars
Entstehung
Einzelbild herunterladen

17

der Nationalökonomie, überDie gewerbliche Arbeiterfrage, überSozialismus und Kommunismus, überAgrarfragen der Gegenwart,Volkswirtſchaftliche Tagesfragen,Staats⸗ ſchuldenweſen,Die ſoziale Gliederung des Deutſchen Reichs und dergl. mehr eingeſchoben. Sie ſind für Studierende aller Fakultäten beſtimmt und gemeinverſtändlicher als die großen Vorleſungen gefaßt.

In Vorbereitung iſt endlich die Einrichtungſtaatswiſſen⸗ ſchaftlicher Fortbildungskurſe, in erſter Linie für Akzeſſiſten, alſo für angehende Beamte, berechnet. Der Anfang ſoll mit einigen Vorträgen von hervorragenden Praktikern gemacht werden. Für das kommende Winterſemeſter ſind vorläufig zwei Vorträge der Art mit nachfolgender freier Ausſprache in Ausſicht genommen, nämlich einer überKaufmänniſche Bi lanzen und ein anderer über dasSteuerveranlagungsgeſchäft in Heſſen. Weitere Vorträge der Art ſollen folgen.

Bekanntlich zerfällt die rechtswiſſenſchaftliche Prüfung in zwei Teile, eine ſchriftliche und eine mündliche. In der ſchriftlichen werden acht Klauſuren abgehalten, jede von einer Dauer von 3 4 Stunden. Unter den acht Klauſurarbeiten befindet ſich ſtets eine nationalökonomiſche; gelegentlich ſind es auch zwei, indem in jedem Termine je zwei von den ſechs Examinatoren zwei Themata zur Bearbeitung ſtellen. Die Nationalökonomie kam früher mit zwei Themata nicht in Betracht. Das hat ſich, ſeit⸗ dem ich nach Gießen berufen worden bin, geändert, und in den letzten vier Jahren iſt die Nationalökonomie bereits zweimal mit Doppelklauſuren vertreten geweſen.

Die mündliche Prüfung erſtreckt ſich auf die theoretiſche und praktiſche Nationalökonomie in ihrer Geſamtheit und ohne Beſchränkung auf ſog.Grundzüge. Bei der Abſtimmung über das Prüfungsreſultat ſtimmt jeder Examinator, alſo auch der Nationalökonom, über die Geſamtleiſtungen der Kandidaten, nicht nur über diejenigen in ſeinem Spezialfache ab. Hier liegt ein weſentlicher Unterſchied der juriſtiſchen Prüfung von der forſtlichen. Denn bei dieſer iſt ein Kandidat ſchon dann

2