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War alſo die preußiſche Regierung öfters und ernſt⸗ lich bemüht, die Staatswiſſenſchaften als Lehrfach an die ihnen gebührende Stellung zu rücken, ſo iſt doch die Reform ſo lange als eine Halbheit anzuſehen, als den nationalökonomiſchen Dozenten der Eintritt in die Prüfungskommiſſion verwehrt bleibt. Und das iſt bis zum heutigen Tage der Fall.
Den letzten Reformverſuch hat die preußiſche Regierung im Jahre 1902 gemacht. Sie brachte damals einen Geſetz⸗ entwurf über die juriſtiſchen Prüfungen beim Abgeordneten⸗ hauſe ein, in welchem die Dauer des Rechtsſtudiums von 6 auf 7 Semeſter erſtreckt werden ſollte, und die Nationalökonomie in der erſten juriſtiſchen Prüfung als gleichberechtigtes Prüfungs⸗ fach mit den juriſtiſchen Disziplinen erklärt wurde. Zur Be⸗ gründung beider Forderungen wurde unter anderem darauf hingewieſen,„daß die Ausbildung der Studierenden in der Volks⸗ und Staatswiſſenſchaftslehre, die Vertrautheit des Juriſten mit den ſozialen Zuſtänden und Problemen der Gegenwart durch die neuere Entwicklung unſeres Volks⸗ und Wirtſchaftslebens eine wachſende Berechtigung gewonnen habe“. Die Verlängerung des Studiums wurde im Hinweis auf Bayern, Württemberg und Baden begründet. In Bayern wird nämlich ein 4jähriges, in Württemberg und Baden ein 3 ½ jähriges Univerſitätsſtudium verlangt.
Dieſer preußiſche Geſetzentwurf iſt leider nicht zur Verab⸗ ſchiedung gelangt, und ſo ſteht der größte deutſche Bundes⸗ ſtaat, was die Berückſichtigung der Nationalökonomie im erſten Examen anbetrifft, hinter den anderen Bundesſtaaten in un— erfreulicher Weiſe zurück. In Bayern iſt die Nationalökonomie obligatoriſcher Prüfungsgegenſtand, ebenſo im Königreich Sachſen. In der Finanzwiſſenſchaft wird in Bayern, nicht aber in Sachſen geprüft. Im Großherzogtum Baden, wo das Prüfungsweſen 1899 neugeordnet worden iſt, ſind die theo⸗ retiſche und praktiſche Nationalökonomie, ebenſo wie die Finanz⸗ wiſſenſchaft, ſowohl Zwangskollegien, als Gegenſtand der ſchriftlchen und mündlichen Prüfung. Ganz neu iſt die


