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Die Nationalökonomie als Unterricht- und Prüfungsgegenstand : Hinweise und Ratschläge / von Dr. jur. et phil. M. Biermer, ordentlichem Professor der Staatswissenschaften und Direktor des Staatswissenschaftlich-Statistischen Seminars
Entstehung
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Il. Die juriſtiſche Prüfungsordnung.

Während in Preußen, wie ſchon hervorgehoben, alle Juriſten theoretiſche und praktiſche Nationalökonomie hören müſſen und ohne die betreffenden Teſtate von den Oberlandes⸗ gerichtspräſidenten, an deren Amtsſitze die erſte juriſtiſche Prüfung abgehalten wird, nicht zum Examen zugelaſſen werden, und dieſe Beſtimmung durch wiederholte Miniſterialreſkripte den Univerſitätsbehörden und Prüfungskommiſſionen ein⸗ geſchärft worden iſt, liegt dort das nationalökonomiſche Prü⸗ fungsweſen tatſächlich ſehr im Argen. Zwar wird in einem Miniſterialreſkripte vom 13. Mai 1899 betont, daß die Grund⸗ lagen der Nationalökonomie und der Finanzwiſſenſchaft auch in der erſten Prüfung nicht vernachläſſigt werden dürfen. Kurz vorher, unter dem 16. März desſelben Jahres, hat das Unter⸗ richtsminiſterium im Einverſtändnis mit dem Miniſterium der öffentlichen Arbeiten bekannt gegeben, daß zum Staats⸗ eiſenbahndienſte nur ſolche Juriſten zugelaſſen werden können, welche volkswirtſchaftliche und finanzwiſſenſchaftliche akademiſche Studien, womöglich auch durch Teilnahme an Seminarübungen, mit Erfolg betrieben haben. Erheblich älter vom 30. No⸗ vember 1883 iſt ein Regulativ, wonach die Ernennung zum Regierungsreferendar von der Beibringung einer Urkunde, nach der der Kandidat auf der Univerſität Nationalökonomie und Finanzwiſſenſchaft gehört hat, abhängig gemacht wird.