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lehnen neuerdings die Annahme ſolcher Volontäre ſogar grund— ſätzlich ab, und bei den Bodenkreditanſtalten, in deren Ver— waltung im Hinblick auf den Hypothekenverkehr beſonders viel Juriſten ſitzen, wird man im Zweifel nur Herren nehmen, die die Staatsexamina beſtanden haben. Eine einſeitige nationalökonomiſche Ausbildung genügt alſo für viele Berufe nicht, ſie muß vielmehr Hand in Hand mit der juriſtiſchen Vorbildung gehen, und dieſe letztere muß durch die beiden juriſtiſchen Prüfungen wenigſtens formell gewährleiſtet ſein. Die Fachprüfung allein ohne Staatsprüfung wird nicht als ausreichend erachtet und, wie mir ſcheint, durchaus mit Recht. Ergo: Man mache auf jeden Fall das Aſſeſſorexamen, dann kann man erſt weiter reden!
Dagegen haben ohne Zweifel Juriſten, die ſich auf der Univerſität ernſthaft und gewiſſenhaft mit Nationalökonomie beſchäftigt haben, vor ſolchen, die die Staatswiſſenſchaften nur als Luxusbeigabe und angenehme Unterhaltung betrachtet haben, ſowohl bei der ſtaatlichen und kommunalen Verwaltung, als bei den privaten Erwerbsgeſellſchaften großen Stils einen erheblichen Vorſprung. Es muß deswegen unter allen Umſtänden auf der Univerſität, dem einzig geeigneten Platze dafür, Sorge ge⸗ tragen werden, daß jeder zukünftige Staatsbeamte, der juriſtiſch vorgebildet ſein muß, auch eine tüchtige nationalökonomiſche Vorbildung hat.
Im Großherzogtum Heſſen iſt das ebenſo wie in Bayern, Württemberg, Sachſen, Baden und den Reichslanden geſetzlich vorgeſchrieben, und namentlich kommt das in den betreffenden Prüfungsordnungen deutlich zum Ausdruck. Aber auch der größte Bundesſtaat, Preußen, nimmt in die allgemeine Ver— waltung, die Steuer- und Eiſenbahnverwaltung keine Juriſten mehr, die nicht nationalökonomiſche Studien, die ſich auf alle Hauptfächer erſtreckt haben, nachweiſen können. In dem letzten Jahrzehnt iſt überall die Bedeutung der Nationalökonomie für das juriſtiſche Studium von allen zuſtändigen Inſtanzen immer wieder hervorgehoben worden, und gleichzeitig hat man


