Farbkarte 13
Beſtimmungen en Begräbnisfeierlichkeiten in Gießen.
Geſamtſenat am 25. Juni 1898. ungen vom 22. Dezember 1906.
bemiſchen Begräbnisfeierlichkeiten in Gießen
bniſſe eines Dozenten oder Bibliothekars: der Univerſität, nach den Fakultäten gegliedert, en Fakultät, welcher der Verſtorbene angehört dentenſchaft Vertreter der Korporationen und und Fahnen in der durch die Satzungen für dentenſchaft feſtgeſetzten Reihenfolge;
libniſſe eines Studenten: der Rektor und die erjenigen Fakultät, welcher der Verſtorbene uder Studentenſchaft Vertreter der Korpo⸗ mit Farben und Fahnen in der feſtgeſetzten
rtritt derjenigen Korporation oder Gruppe, angehört hat;
bniſſe eines Univerſitätsbeamten, Aſſiſtenten, ſte: der Rektor und von der Studentenſchaft tionen und Gruppen in der feſtgeſetzten
ür die zu einer akademiſchen Begräbnisfeier— Muſik werden beſtritten:
I. 1 und 3 genannten Begräbniſſen aus einer glieder des Geſamtſenats je eine Mark in en;
I. 2 genannten Begräbniſſen aus der ſtuden⸗ kaſſe.
r Trauerfeierlichkeit werden die Vorleſungen tzt.
die Auslegung dieſer Beſtimmungen werden itſchieden.
e„Satzungen der Univerſität Gießen, zweiter 54(18. 3. 1904.— 3000), hinter Seite 34.
5. 2. 1907.— 1000


