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Bestimmtungen über die akademischen Begräbnisfeierlichkeiten in Gießen : mit Änderungen vom 22. Dezember 1906 / erlassen vom Gesamtsenat in Gießen am 25. Juni 1898
Entstehung
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Farbkarte 13

Beſtimmungen en Begräbnisfeierlichkeiten in Gießen.

Geſamtſenat am 25. Juni 1898. ungen vom 22. Dezember 1906.

bemiſchen Begräbnisfeierlichkeiten in Gießen

bniſſe eines Dozenten oder Bibliothekars: der Univerſität, nach den Fakultäten gegliedert, en Fakultät, welcher der Verſtorbene angehört dentenſchaft Vertreter der Korporationen und und Fahnen in der durch die Satzungen für dentenſchaft feſtgeſetzten Reihenfolge;

libniſſe eines Studenten: der Rektor und die erjenigen Fakultät, welcher der Verſtorbene uder Studentenſchaft Vertreter der Korpo⸗ mit Farben und Fahnen in der feſtgeſetzten

rtritt derjenigen Korporation oder Gruppe, angehört hat;

bniſſe eines Univerſitätsbeamten, Aſſiſtenten, ſte: der Rektor und von der Studentenſchaft tionen und Gruppen in der feſtgeſetzten

ür die zu einer akademiſchen Begräbnisfeier Muſik werden beſtritten:

I. 1 und 3 genannten Begräbniſſen aus einer glieder des Geſamtſenats je eine Mark in en;

I. 2 genannten Begräbniſſen aus der ſtuden⸗ kaſſe.

r Trauerfeierlichkeit werden die Vorleſungen tzt.

die Auslegung dieſer Beſtimmungen werden itſchieden.

eSatzungen der Univerſität Gießen, zweiter 54(18. 3. 1904. 3000), hinter Seite 34.

5. 2. 1907. 1000