Druckschrift 
Bestimmtungen über die akademischen Begräbnisfeierlichkeiten in Gießen : mit Änderungen vom 22. Dezember 1906 / erlassen vom Gesamtsenat in Gießen am 25. Juni 1898
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Beſtimmungen über die akademiſchen Begräbnisfeierlichkeiten in Gießen.

Erlaſſen vom Geſamtſenat am 25. Juni 1898. Mit Änderungen vom 22. Dezember 1906.

I. An den akademiſchen Begräbnisfeierlichkeiten in Gießen ſollen teilnehmen:

1) bei dem Begräbniſſe eines Dozenten oder Bibliothekars: der geſamte Lehrkörper der Univerſität, nach den Fakultäten gegliedert, unter Vortritt derjenigen Fakultät, welcher der Verſtorbene angehört hat, und von der Studentenſchaft Vertreter der Korporationen und Gruppen mit Farben und Fahnen in der durch die Satzungen für den Ausſchuß der Studentenſchaft feſtgeſetzten Reihenfolge;

2) bei dem Begräbniſſe eines Studenten: der Rektor und die ſämtlichen Dozenten derjenigen Fakultät, welcher der Verſtorbene angehört hat, und von der Studentenſchaft Vertreter der Korpo⸗ rationen und Gruppen mit Farben und Fahnen in der feſtgeſetzten Reihenfolge, unter Vortritt derjenigen Korporation oder Gruppe, welcher der Verſtorbene angehört hat;

3) bei dem Begräbniſſe eines Univerſitätsbeamten, Aſſiſtenten, Lehrers der freien Künſte: der Rektor und von der Studentenſchaft Vertreter der Korporationen und Gruppen in der feſtgeſetzten Reihenfolge.

II. Die Koſten für die zu einer akademiſchen Begräbnisfeier⸗ lichkeit heranzuziehende Muſik werden beſtritten:

a) bei den unter I. 1 und 3 genannten Begräbniſſen aus einer Kaſſe, zu der die Mitglieder des Geſamtſenats je eine Mark in jedem Semeſter beitragen;

b) bei den unter I. 2 genannten Begräbniſſen aus der ſtuden⸗ tiſchen Repräſentationskaſſe.

III. Während der Trauerfeierlichkeit werden die Vorleſungen und Uebungen ausgeſetzt.

IV. Zweifel über die Auslegung dieſer Beſtimmungen werden vom Engeren Senat entſchieden.

Einzufügen in dieSatzungen der Univerſität Gießen, zweiter Teil, Ausgabe von 1904(18. 3. 1904. 3000), hinter Seite 34.

5. 2. 1907. 1000