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Ratschläge für die Studierenden der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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und zwar zunächſt dem Vorſitzenden, der bei allen Arbeiten zu einer ſchriftlichen Bewertung berechtigt iſt.

§ 16. Iſt die ſchriftliche Prüfung nicht genügend ausgefallen, ſo kann der Bewerber durch Beſchluß der Prüfungsbehörde von der Sortſetzung der Prüfung ausgeſchloſſen werden. Die Prüfung gilt in dieſem Fall als nicht beſtanden.

§ 17. Die Bewerber dürfen nach Beendigung der ſchriftlichen Prüfung in ihre Erbeiten Einſicht nehmen.

§ 18. Der Rücktritt eines Bewerbers nach dem Beginn der ſchriftlichen Prüfung hat zur Folge, daß die Prüfung als nicht beſtanden gilt. Bei einem wiſhtigen Grund kann auf ntrag des Bewerbers nachträglich davon abgeſehen werden, ſeinem Rücktritt dieſe Wirkung beizulegen. Über den Untrag beſchließt der Juſtiz⸗ miniſter.

§ 19. Die mündlichen Prüfungen finden öffentlich in der Weiſe ſtatt, daß tunlichſt je drei oder vier Kandidaten gemeinſchaftlich geprüft werden.

An der mündlichen Prüfung nehmen außer dem Vorſitzenden in der RKegel ſechs Mitglieder der Prüfungsbehörde teil.

Der Vorſitzende iſt befugt, auf allen Gebieten, die Gegenſtand der Prüfung ſind, Fragen zu ſtellen. Jedes an der Prüfung teilnehmende Mitglied prüft in den von ihm vertretenen Fächern während einer Seit von längſtens vierzig Minuten.

§ 20. Sofort nach Schluß jedes einzelnen mündlichen Prüfungstermins wird durch die Prüfungsbehörde die Geſamtnote für beide Prüfungen feſtgeſtellt und dem Bewerber durch den Vorſitzenden öffentlich bekannt gemacht.

§ 21. Die Roten ſind folgende: I(mit Kuszeichnung), II(gut), III(im ganzen gut), IV(genügend), V(teilweiſe genügend) und VI(ungenügend). Wer nicht mindeſtens die Geſamtnotegenügend erhält, hat die Prüfung nicht beſtanden.

§ 22. War der Ausfall des ſchriftlichen Teils der Prüfung mindeſtens als im ganzen gut zu bewerten, ſo kann durch einſtimmigen Beſchluß der Prüfungs⸗ behörde die Wiederholung auf den mündlichen Ceil der Prüfung beſchränkt werden.

§ 23. Die Wiederholung einer nicht beſtandenen Prüfung kann im nächſten Semeſter erfolgen, falls die Prüfungsbehörde nicht Zurückſtellung auf längere Friſt beſchließt.

§ 24. Wer auch das zweite Mal nicht beſtanden hat, kann zu einer dritten Prüfung nur mit Genehmigung des Juſtizminiſters zugelaſſen werden. Das Miß⸗ lingen einer in einem anderen Lande abgelegten Prüfung wärd dem Richtbeſtehen einer in heſſen abgelegten Prüfung gleichgeachtet.

§ 25. Bei den Abſtimmungen der Prüfungsbehörde entſcheidet Stimmenmehr⸗ heit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Kusſchlag.

§ 26. Nach Abſchluß der Prüfung erſtattet die Prüfungsbehörde über jeden der Bewerber, die die Prüfung beſtanden haben, einen beſonderen vom Vorſitzenden zu unterzeichnenden Bericht an den Juſtizminiſter.

§ 27. Dieſe Prüfungsordnung tritt an die Stelle der unter dem 31. Januar 1907, Reg.⸗Bl. S. 108, bekannt gegebenen Prüfungsordnung, die hiermit auf⸗ gehoben wird.

Promotionsordnung Anlage C für die juriſtiſche Fakultät zu Gießen. Vom 28. Juli 1928.

§ 1. Zur Bewerbung um den juriſtiſchen Doktorgrad werden zugelaſſen:

1. Angehörige des Deutſchen Reichs, die in Deutſchland die erſte juriſtiſche Staats⸗ prüfung beſtanden und mindeſtens acht Semeſter Rechtswiſſenſchaft an ſtaatlichen Univerſitäten mit deutſcher Unterrichtsſprache ſtudiert haben. Davon müſſen mindeſtens zwei Semeſter in Gießen zugebracht ſein. Don dem Studium in Gießen kann bei Einſtimmigkeit der Fakultät abgeſehen werden. Bei Bewerbern, die