in Gießen die erſte Staatsprüfung beſtanden haben, kann die Fakultät von dem Erfordernis des achten Semeſters abſehen;
ausnahmsweiſe Angehörige des Deutſchen Reichs, die die erſte Staatsprüfung nicht abgelegt haben, wenn ſie das Reifezeugnis an einer deutſchen anerkannten höheren Lehranſtalt erlangt, darauf mindeſtens acht Semeſter Rechtswiſſenſchaft in dem Umfang, wie es eine deutſche Prüfungsordnung für die erſte juriſtiſche Staatsprüfung verlangt, an einer ſtaatlichen Univerſität mit deutſcher Unterrichts⸗ ſprache, und davon mindeſtens zwei Semeſter in Gießen, ordnungsgemäß ſtudiert haben. Wer ſich ohne Erfolg einer Staatsprüfung oder einer juriſtiſchen Doktor⸗ prüfung unterzogen hat, muß mindeſtens zwei weitere Semeſter in Gießen Rechtswiſſenſchaft ſtudiert haben. Die Fakultät kann bei Einſtimmigkeit von dem Erfordernis eines zweiten Semeſters in Gießen abſehen.
.Husländer, wenn ſie eine Vorbildung und ein Studium nachweiſen, die den bei den deutſchen Bewerbern geſtellten Unforderungen nach dem Ermeſſen der Fa⸗ kultät gleichſtehen, und wenn ſie mindeſtens vier Semeſter an Univerſitäten des Deutſchen Reichs und davon mindeſtens zwei in Gießen ſtudiert haben.
Bei Angehörigen des deutſchen Reichs kann die Fakultät nach ihrem Ermeſſen das Studium an einer Univerſität mit anderer als deutſcher Unterrichtsſprache bis zu drei Semeſtern auf die vorgeſchriebene Seit anrechnen.
Ein Anſpruch auf Zulaſſung beſteht in keinem Fall.
§ 2. Die Erlangung der juriſtiſchen Doktorwürde ſetzt voraus:
. die Abfaſſung einer von der Fakultät als ausreichend erklärten Diſſertation aus irgend einem Gebiet der Rechtswiſſenſchaft;
. das Beſtehen einer nach Annahme der Diſſertation abzuhaltenden mündlichen Prüfung, die ſich über ſämtliche Fächer der Rechtswiſſenſchaft erſtrecken kann und beſonders auf das Gebiet, aus dem die Diſſertation entnommen iſt, er⸗ ſtrecken muß.
bei Bewerbern, die nicht das Reifezeugnis eines humaniſtiſchen oder Real⸗ gymnaſiums haben, oder deren Reifezeugnis im Latein nicht mindeſtens die Note genügend hat, weiterhin die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungs⸗ prüfung im Latein mindeſtens vier Semeſter vor der Meldung zur Promotion;
. bei Bewerbern, die nicht die erſte juriſtiſche Staatsprüfung beſtanden haben, die erfolgreiche Abfaſſung von drei in je vierſtündigen Klauſuren zu ſchreibenden Arbeiten, von denen mindeſtens eine dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, eine dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu entnehmen iſt. Die Klauſuren finden nach Annahme der Diſſertation und vor der mündlichen Prüfung ſtatt.
Jede Klauſur, die nicht ausreicht, kann noch einmal nach einer von der Fakultät zu beſtimmenden Friſt von zwei bis ſechs Monaten wiederholt werden. Genügt ſie auch dann nicht, gilt die ganze Prüfung als nicht beſtanden.
§ 5. Das öulaſſungsgeſuch iſt ſchriftlich an die Fakultät zu richten. Es ſind ihm beizulegen:
1. ein in deutſcher Sprache abgefaßter Lebenslauf, der den juriſtiſchen Bildungsgang im einzelnen darlegt;
2. Seugniſſe über die nach§ 2 erforderliche Vorbildung nebſt den Seugniſſen über die beſuchten rechtswiſſenſchaftlichen Übungen; 3. die Diſſertation und die eidesſtattliche Verſicherung;
bei Bewerbern, die nicht im Staatsdienſt ſtehen oder nicht im letzten Semeſter die Staatsprüfung beſtanden haben, ein amtliches Sittenzeugnis;
. die Erklärung, inwieweit ſich der Bewerber ſchon anderen juriſtiſchen Prüfungen mit oder ohne Erfolg unterzogen oder zu ihnen gemeldet hat;
. die Beſcheinigung der Quäſtur über die Sahlung der Gebühren.
22. X. 1931. 1000.


