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Ratschläge für die Studierenden der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
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buch nebſt reichs⸗ und landesrechtlichen Ergänzungen); Geſchichte und Dogmatik des römiſchen Rechts; Geſchichte und Dogmatik des deutſchen Privatrechts; Handels⸗, Wechſel⸗ und Seerecht; Arbeitsrecht; deutſches und heſſiſches Staats⸗ und Derwal⸗ tungsrecht nebſt allgemeiner Staatslehre; Kirchenrecht; Sivilprozeßrecht einſchließ⸗ lich des Verfahrens vor den Arbeitsgerichten; Konkursrecht; Strafrecht; Straf⸗ prozeßrecht; Völkerrecht; wirtſchaftliche Staatswiſſenſchaften(theoretiſche und prak⸗ tiſche Nationalökonomie ſowie Finanzwiſſenſchaft).

Die Prüfung dient dem Zweck, feſtzuſtellen, ob der Bewerber bei ſeinen akademiſchen Studien mit Erfolg bemüht geweſen iſt, ſich die Grundſätze wiſſen⸗ ſchaftlicher Betrachtungs⸗ und Denkweiſe anzueignen, und ob er das Maß an ſyſtematiſchem Wiſſen und an Verſtändnis für die in ſeinem künftigen Beruf ihm entgegentretenden Fragen erworben hat, das erforderlich iſt, um ihn mit Ausſicht auf Erfolg in den Vorbereitungsdienſt eintreten zu laſſen.

§ 8. Ort und Zeit des mündlichen und des ſchriftlichen Teils der Prüfung werden durch Anſchlag am ſchwarzen Brett bekannt gegeben; zur mündlichen Prüfung erfolgt außerdem beſondere Ladung.

Vom Ablauf der Meldefriſt(§ 4) an müſſen ſich die Bewerber jederzeit zum Erſcheinen in der ſchriftlichen oder mündlichen Prüfung bereit halten. Namentlicht müſſen ſie gewärtig ſein, bei Wegfall eines vor ihnen ſtehenden Bewerbers zu einem früheren als dem urſprünglich vorgeſehenen Seitpunkt zur mündlichen Prüfung geladen zu werden.

§ 9. Die ſchriftliche Prüfung beſteht in der Bearbeitung von acht Kufgaben an acht verſchiedenen Tagen.

Sie findet für alle Bewerber gemeinſchaftlich unter Klauſur und Beaufſichtigung durch ein Mitglied der Prüfungsbehörde ſtatt.

§ 10. Die Aufgaben für die ſchriftliche Prüfung werden durch die Prüfungs⸗ behörde feſtgeſtellt.

Mindeſtens zwei Aufgaben müſſen dem bürgerlichen Recht entnommen ſein, mindeſtens je eine Aufgabe dem öivilprozeßrecht, dem Strafrecht in Derbindung mit dem Strafprozeßrecht, dem Staatsrecht und den wirtſchaftlichen Staatswiſſen⸗ ſchaften. Die Aufgabe kann theoretiſch, praktiſch oder exegetiſch ſein. Sie kann in Unterfragen zerlegt und durch Zuſatzfragen ergänzt werden.

§ 11. Am erſten Tag der ſchriftlichen Prüfung werden die§§ 8, 12, 14, 16 bis 23 dieſer Prüfungsordnung von dem Kufſichtsführenden(§ 9) verleſen.

§ 12. 5ur Bearbeitung jeder Aufgabe wird eine Zeit von drei bis vier Stunden gewährt. Nach Ablauf dieſer Zeit ſind die Krbeiten abzuliefern, auch wenn ſie unvollendet ſind.

Wenn ein Bewerber einen Termin zur ſchriftlichen Prüfung ohne genügenden Grund verſäumt hat, ſo wird angenommen, er habe eine ungenügende Arbeit ge⸗ liefert. Bei genügend entſchuldigter Derſäumnis kann eine Nachprüfung bewilligt werden.

§ 13. Über die Benutzung von Rechtsquellen und anderen hilfsmitteln trifft die Prüfungsbehörde auf Antrag des Mitglieds, das die betreffende Aufgabe ge⸗ ſtellt hat, jedesmal beſondere Beſtimmung.

§ 14. Wer bei einer Klauſurarbeit ſich fremder Hilfe oder unzuläſſiger js. mittel bedient oder zu bedienen verſucht hat, erhält für dieſe Arbeit die Note

haben mehrere Kandidaten zuſammengearbeitet oder hat ein Kandidat einen anderen unterſtützt oder zu unterſtützen verſucht, ſo erhält jeder dieſer Nandidaten für die Arbeit die Note VI. Die Prüfungsbehörde kann ſolche Kandidaten von der Fort⸗ ſetzung der Prüfung ausſchließen oder nach beendeter Klauſur ihre Prüfung als nicht beſtanden erklären. Auch im Falle der Kusſchließung gilt die Prüfung als nicht beſtanden. Der Rücktritt des Kandidaten hindert ſeine Kusſchließung nicht.

§ 15. Jedes Mitglied der Prüfungsbehörde hat die Bearbeitungen der von ihm geſtellten Aufgaben mit kurzer Begründung des Urteils zu bewerten. Zugleich hat er für jede Kufgabe eine von ihm ſelbſt gefertigte Löſung beizufügen. Hierauf werden die Arbeiten den übrigen Mitgliedern der Prüfungsbehörde mitgeteilt,