Den Vorſitzenden vertritt während ſeiner Abweſenheit der Dekan der juri⸗ ſtiſchen Fakultät der Landesuniverſität. Dies gilt nicht für die ſich aus§§ 10, 15, 19 und 20 ergebenden Geſchäfte des Vorſitzenden. Für dieſe Fälle iſt ein beſonderer Stellvertreter des Vorſitzenden zu ernennen.
§ 3. Sur Prüfung werden alle Angehörigen des Deutſchen Reiches zuge⸗ laſſen, die
1. das Zeugnis der Reife einer deutſchen höheren Lehranſtalt gemäß den Der⸗ einbarungen der Landesregierungen über die gegenſeitige Anerkennung der Reife⸗ zeugniſſe beſitzen;
2. mindeſtens ſieben Semeſter an eineer Univerſität, hiervon mindeſtens vier Semeſter an einer deutſchen Univerſität Rechtswiſſenſchaft und wirtſchaftliche Staatswiſſen⸗ ſchaften ſtudiert haben;
3. ſittlich unbeſcholten ſind.
§ 4. Das ſchriftliche Geſuch um Zulaſſung iſt an die juriſtiſche Prüfungs⸗ behörde bei der Landesuniverſität zu richten. Die Anmeldefriſt wird jedesmal am
Ende des Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brett und durch einmalige Knzeige
in der„Darmſtädter Seitung“ bekannt gemacht. In dem Geſuch hat der Bewerber
anzugeben, wo ihn Mitteilungen erreichen können. § 5. Dem Geſuch ſind beizulegen:
1. das Reifezeugnis(§ 3 5iffer 1);
2. die Abgangszeugniſſe ſämtlicher Univerſitäten, bei denen der Bewerber immatri⸗ kuliert geweſen iſt. War er im letzten Semeſter vor ſeiner Meldung bei der Landesuniverſität immatrikuliert, ſo kann er das Abgangszeugnis bis zum Tage vor ſeiner mündlichen Prüfung nachliefern. In dieſem Falle iſt dem Geſuch ein Sittenzeugnis der Landesuniverſität beizufügen;
3. ein ſelbſt geſchriebener Lebenslauf, in dem der Bewerber den Gang ſeiner Stu⸗ dien unter Anführung der beſuchten Vorleſungen und Übungen darzulegen hat.
4. Arbeiten, die der Bewerber innerhalb der erſten drei Studienſemeſter in einer Ubung im bürgerlichen Recht und innerhalb der ſpäteren Semeſter in einer Übung im bürgerlichen Recht, einer zivilprozeſſualen, das bürgerliche Recht mit⸗ umfaſſenden Übung, ſowie in einer ſtrafrechtlichen und einer öffentlich⸗recht⸗ lichen Übung angefertigt hat. Bewerber, die nicht die Reife eines Gymnaſiums beſitzen oder deren Gymnaſialreifezeugnis im Latein nicht mindeſtens die Note „genügend“ aufweiſt, haben außerdem Arbeiten beizulegen, die ſie tunlichſt inner⸗ halb der erſten drei Semeſter in einer exegetiſchen Ubung im römiſchen Recht und in den ſpäteren Semeſtern in einer zweiten exegetiſchen übung im römiſchen Recht angefertigt haben ¹). Sämtliche Arbeiten müſſen vom Leiter der Übung oder deſſen Kſſiſtenten mit einer ſchriftlichen Beurteilung verſehen ſein, aus der ſich ergibt, daß die Arbeiten mit dem Bewerber beſprochen worden ſind. Kuch iſt ein Geſamtzeugnis einzureichen, das dartut, daß der Bewerber mit Fleiß und Erfolg an der Übung teilgenommen hat;
. die Quittung über die Prüfungsgebühr in höhe von 100 Reichsmark. Wird ein Bewerber zur Prüfung nicht zugelaſſen oder tritt er vor Beginn der ſchriftlichen Prüfung zurück, ſo wird die Prüfungsgebühr zurückerſtattet.
Iſt ſeit Rusſtellung des letzten Abgangszeugniſſes eine längere Seit ver⸗ gangen, ſo kann die Zulaſſung von der Beibringung eines beſonderen Unbeſcholten⸗ heitszeugniſſes abhängig gemacht werden.
§ 6. Bewerber, deren Studium nicht als ordnungsmäßiges Rechtsſtudium an⸗ geſehen werden kann, ſind von der Prüfungsbehörde auf ein oder mehrere Semeſter zurückzuweiſen.
§ 7. Die prüfung hat einen orzſtlichen und einen mündlichen Teil. Sie erſtreckt ſich auf folgende Gegenſtände: das bürgerliche Recht(Bürgerliches Geſetz⸗
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¹) Der eigenen Verantwortung der genannten Studierenden bleibt es über⸗ laſſen, ſich die Sprachkenntniſſe anzueignen, die zum erfolgreichen Beſuch der Ubungen erforderlich ſind. Die Ceilnahme an den Übungen kann von dem Nachweis ausreichender Sprachkenntniſſe abhängig gemacht werden.


