Univerſität vorausgehen; von dieſem Seitraum ſind mindeſtens vier halbe Jahre dem Studium auf einer deutſchen Univerſität zu widmen.
§ 3. Zum Studium der Rechtswiſſenſchaft auf der Landesuniverſität Gießen darf nur zugelaſſen werden, wer das Zeugnis der Reife von einer deutſchen höheren Lehranſtalt gemäß den Vereinbarungen der Landesregierungen über die gegenſeitige Anerkennung der Reifezeugniſſe beſitzt.
§ 4. Die Studierenden der Rechtswiſſenſchaft, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnaſiums, einer Oberrealſchule oder einer dieſen gleichſtehenden höheren Lehranſtalt beſitzen, haben den Nachweis zu erbringen, daß ſie ſich die für ein gründliches Verſtändnis der Quellen des römiſchen Rechts erforderlichen ſprach⸗ lichen und ſachlichen DVorkenntniſſe angeeignet haben. Das gleiche gilt von ſolchen Studierenden der Rechtswiſſenſchaft, deren Gymnaſialreifezeugnis im Lateiniſchen nicht mindeſtens die Note„genügend“ aufweiſt. Das Nähere über Inhalt, Form und Seit des Nachweiſes wird in der Prüfungsordnung für die erſte juriſtiſche Prüfung beſtimmt.
§ 5. Um zur zweiten juriſtiſchen Prüfung(großen Staatsprüfung) zugelaſſen zu werden, müſſen die Kandidaten nach beſtandener erſter Prüfung während eines Seitraums von 3 ½ Jahren im Dienſte bei den Gerichten, bei Rechtsanwälten und bei einer Derwaltungsbehörde beſchäftigt geweſen ſein.
Von dieſer Vorbereitungszeit muß zunächſt ein Jahr im Dienſte bei einem Amtsgericht verwendet werden; von den übrigen zweieinhalb Jahren ſoll der Referendar zwei Monate bei einem Arbeitsgericht, vier Monate bei einem Land⸗ gericht, drei Monate bei der Staatsanwaltſchaft eines Landgerichts, zwölf Monate bei einem Rechtsanwalt und neun Monate bei einem Kreisamt beſchäftigt ſein.
Iſt ein Referendar während ſeines amtsgerichtlichen Vorbereitungsdienſtes nicht auch bei einem Schöffengericht beſchäftigt geweſen, ſo tritt an die Stelle eines Monats des Vorbereitungsdienſtes bei der Staatsanwaltſchaft ein einmonatiger Vorbereitungsdienſt bei dem Schöffengericht am Sitze des Landgerichts. Drei Monate des bei einem Rechtsanwalt vorgeſehenen Vorbereitungsdienſtes können bei einem Notar abgeleiſtet werden. Don dem kreisamtlichen Vorbereitungsdienſt kann nach Anordnung des Miniſters des Innern ein Ceil bei einer ſonſtigen Derwaltungs⸗ behörde des Landes oder des Reiches oder bei einer Gemeindeverwaltung ver⸗ bracht werden.
§ 19. Die große Staatsprüfung wird vor der durch den Juſtizminiſter im Einvernehmen mit dem Miniſter des Innern beſtellten Prüfungskommiſſion in Darmſtadt abgelegt.
§ 33. Der Juſtizminiſter iſt ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Miniſter des Innern Anordnungen zur Durchführung dieſer Verordnung zu treffen und insbeſondere die Prüfungsordnungen für die beiden juriſtiſchen Prüfungen zu er⸗ laſſen.
Aus beſonderen Gründen können von dem Geſamtminiſterium und mit ſeiner Ermächtigung von dem Juſtizminiſter im Einvernehmen mit dem Miniſterium des Innern Abweichungen von den Vorſchriften der Derordnung genehmigt oder nach⸗ geſehen werden.
Prüfungsordnung Anlage B für die erſte juriſtiſche prüfung in heſſen. Vom 22. Juli 1931.
§ 1. Die Prüfungen vor der juriſtiſchen Prüfungsbehörde in Gießen finden jährlich zweimal, und zwar jeweils am Unfang eines jeden Semeſters ſtatt.
§ 2. Die juriſtiſche Prüfungsbehörde beſteht aus einem im praktiſchen Staats⸗ dienſt ſtehenden höheren Juſtizbeamten als Vorſitzenden, den der Juſtizminiſter im Einvernehmen mit dem Miniſter des Innern und dem Miniſter für Kultus und Bildungsweſen ernennt, und den planmäßigen ordentlichen und außerordent⸗ lichen Profeſſoren der juriſtiſchen Fakultät ſowie einem ordentlichen Profeſſor der wirtſchaftlichen Staatswiſſenſchaften. Für die profeſſoren wird in Fällen ihrer Verhinderung jeweils ein Dozent der Landesuniverſität als Vertreter beſtellt.


